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Allgemeine Geschäftsbedingungen "Verkauf und Lieferung"

General Terms and Conditions of "Sale and Delivery"
Les Conditions Générales "Vente & Fourniture"
Kurallar ve Koşullar "Satış ve Teslemat"

I. Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung für sämtliche von der Firma Industrie Software Entwicklung GmbH (ISE) angebotenen und zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte und sonstige Leistungen.

  2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden von ISE nicht akzeptiert und gelten als nicht vereinbart. Dies gilt auch, wenn diesen seitens ISE nicht widersprochen wird. Vertragserfüllungshandlungen seitens ISE stellen insofern keinesfalls eine Zustimmung zu entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Vertragspartners dar. Im Zweifel ist jedenfalls von den AGB der ISE auszugehen.

  3. Abweichende Bedingungen, mündliche Nebenabsprachen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie seiner Anlagen bzw. Beilagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Vertragspartnern. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

  4. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese AGB auch für künftige Leistungen gemäß Punkt I.1., selbst wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

  5. Etwaige Wiederverkäufer verpflichten sich, die Verpflichtungen aufgrund dieser AGB auf ihre jeweiligen Vertragspartner zu überbinden. Wiederverkäufer haben ISE für alle Schäden, die aus Verletzungen dieser Verpflichtung entstehen, völlig schad- und klaglos zu halten.

  6. Rechtsverbindlich zeichnungsberechtigt sind ausschließlich die im Firmenbuch angeführten Prokuristen und Geschäftsführer von ISE.

     

II. Kostenvoranschlag, Angebot, Auftrag, Vertragsabschluss

  1. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

    1. Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, für die Richtigkeit wird jedoch keine Gewähr übernommen.

    2. Bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlages nach Auftragserteilung von mehr als 15% wird ISE den Vertragspartner davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenüberschreitung bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

  2. Vorarbeiten, welche ISE im Hinblick auf die Hauptleistung zu erbringen hat (Präsentationen, Konzepte, Entwürfe etc.) können, selbst wenn sie - aus welchem Grund auch immer - nicht zur Ausführung gelangen, in Höhe des gesamten damit verbundenen Personal- und Sachaufwands an den Vertragspartner verrechnet werden. Mit der Bezahlung des Aufwands erwirbt der Vertragspartner keinerlei Rechte an diesen Arbeiten und darf diese in keiner Form nutzen. Nicht ausgeführte Vorarbeiten (Konzepte, Entwürfe u.dgl.) sind vielmehr unverzüglich an ISE zurückzustellen. ISE ist berechtigt, die erbrachten aber nicht verwirklichten Ideen, Konzepte, etc. für Dritte anderweitig zu verwenden.

  3. Die Angebote von ISE sind freibleibend und unverbindlich und gelten vorbehaltlich eines Zwischenverkaufs.

  4. Mit der Bestellung erklärt der Vertragspartner verbindlich sein Vertragsangebot. ISE ist berechtigt, den Auftrag oder die Bestellung des Vertragspartners binnen 14 Tagen ab Einlangen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

  5. Sowohl mündlich als auch schriftlich erteilte Aufträge oder Bestellungen gelten erst mit Einlangen einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch ISE beim Vertragspartner als angenommen. Für den zustande kommenden Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung zusammen mit diesen AGB maßgeblich.

    1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Inhalt der Auftragsbestätigung zu prüfen und eventuelle Unstimmigkeiten sofort schriftlich zu beanstanden.

    2. Für den Fall der Erledigung von Aufträgen ohne entsprechende vorherige schriftliche Auftragsbestätigung bleibt die Geltung dieser dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden AGB unberührt.

    3. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners oder Änderungen des Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie von ISE gesondert und schriftlich anerkannt werden.

    4. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden von Aufträgen und Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung von ISE.

    5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Weiters muss eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit zugebilligt werden. Änderungen und Abweichungen in der Ausführung eines Auftrags sind seitens ISE zulässig, wenn sie aus technischen Gründen unumgänglich sind.

  6. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Dritte nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Vertragspartner unverzüglich informiert und wird im Falle eines Rücktritts vom Vertrag eine allfällig erhaltenen Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. ISE haftet nicht für einen allenfalls daraus resultierenden Schaden des Vertragspartners.

     

III. Preise, Verpackung, Lieferung

  1. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen vorliegen, gelten die Preise exklusive Umsatzsteuer, ab Werk, inklusive Verpackung, jedoch ohne Verladung, Versicherung und Transport. Im Verrechnungsfall wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
    1. Für den Fall, dass seitens ISE Werkleistungen zu erbringen sind, werden diese nach dem tatsächlichem Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind binnen 3 Tagen ab Rechnungseingang ohne jeden Abzug zu bezahlen.

    2. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder aufgrund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist ISE berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen und an den Vertragspartner weiterzugeben.

    3. Alle von ISE genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls 3 Monate gültig.

    4. Dienstleistungen wie Schulungen, Wartungs-, Reparatur- und Installationsarbeiten werden mangels anders lautender Vereinbarung gemäß dem jeweils gültigen Stundensatz in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

    5. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Vertragspartner gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

    6. Entgelte für laufende Leistungen sind wertgesichert auf Basis des österreichischen Verbraucherpreisindex oder eines an dessen Stelle tretenden Richtwerts und werden jährlich angepasst.

    7. Erfolgt der Vertragsabschluss ohne ausdrückliche Preisregelung, gelten die am Datum der Auftragsbestätigung gültigen Listenpreise von ISE als vereinbart.

    8. Zustellung, Abladen, Verladen und Rücknahme der Verpackung sind, soweit die Rücknahme nicht durch separate, gesetzliche Verordnung geregelt ist, gesondert zu vereinbaren.

      1. Ist "Zustellung" vereinbart, verstehen sich die Preise exklusive Abladen und Vertragen der gelieferten Ware.

      2. Verpackungen, die vom Großhandel angebracht oder vom Werk in Rechnung gestellt werden, werden gesondert berechnet.

      3. Bei Bestellungen im Wert von unter € 75 (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) wird ein Kleinmengenzuschlag von € 15 (zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) eingehoben und die Lieferung nur gegen Nachnahme ausgeführt Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise um Beschädigungen unter normalen Transportbedingungen zu vermeiden.

  2. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch ISE erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in deren Geschäftsräumen innerhalb der normalen Arbeitszeit. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Vertragspartners eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit oder an einem anderen Ort, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt ISE, die berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
  3. Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber stets unverbindlich.

    1. ISE ist wahlweise zu Voll- oder Teillieferungen berechtigt, sofern nicht einheitliche Lieferung vereinbart ist.

    2. Verspätete Lieferungen verpflichten auf keinen Fall zum Schadenersatz, geben dem Vertragspartner aber auch nicht das Recht, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten.

    3. Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen einschließlich Rohmaterialmangel, Maschinendefekte, Arbeitsmangel (auch infolge Krankheit und Krieg), insbesondere Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen u.s.w. - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von ISE oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten -, hat ISE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten und entbinden ISE von der angegebenen Lieferfrist und von der Verpflichtung der vollständigen Auslieferung.

    4. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von ISE nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von ISE führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Vertragspartner.

    5. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden von ISE nicht möglich oder seitens des Vertragspartners nicht erwünscht ist oder die Ware nicht übernommen wird, kann ISE die Lagerung der Ware auf Kosten des Vertragspartners gemäß Punkt IX.3. vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.

    6. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Lieferungen erfolgt auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners. Bei Exportgeschäften ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen auf seine Kosten zu sorgen. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Rechnung des Vertragspartners.

       

IV. Zahlung und Zahlungsverzug

  1. Sämtliche Warenlieferungen und sonstige Leistungen von ISE sind grundsätzlich netto sofort ohne jeden Abzug nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen immer einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden nur in deren jeweiligen Rahmen anerkannt. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von ISE als geleistet. Im Bezug auf individuelle Kunden behält sich ISE das Recht auf Änderungen der Zahlungsbedingungen vor.

  2. Ist der Vertragspartner mit einer vereinbarten (Teil-) Zahlung oder sonstigen Leistung, unabhängig von einem Verschulden, in Verzug

    1. so kann ISE,ohne Ausschluss des Ersatzes weiterer Schäden, auf Erfüllung des Vertrages bestehen und gleichzeitig

      1. die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlung aufschieben;

      2. den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen;

      3. unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären, selbst wenn dieser bereits teilweise erfüllt wurde.

    2. ist ISE, ohne Ausschluss des Ersatzes weiterer Schäden, von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten;

    3. gelten 1,5% Verzugszinsen pro Monat ohne eigene Verzugsetzung als vereinbart und ist ISE berechtigt, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen;

    4. treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft und zwar hinsichtlich aller zu erbringenden (Teil-) Zahlungen;

    5. verpflichtet sich der Vertragspartner, alle ISE entstehenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel auch immer sie resultieren und die ISE durch die Verfolgung ihrer berechtigten Ansprüche entstehen, insbesondere auch die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassobüros bis zu den in der Verordnung des BMwA, BGBl 1996/141 i.d.g.F. genannten Höchstbeträgen zu ersetzen. Sofern ISE das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu bezahlen;

    6. ist der Vertragspartner verpflichtet, ISE jeden weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten anfallen sollten, zu ersetzen.

  3. Für den Fall, dass nach Abschluss des Vertrages wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Vertragspartners eintreten, insbesondere bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, werden sämtliche Zahlungszielvereinbarungen hinfällig und ist das gesamte Entgelt sofort zur Zahlung fällig. Weitere Lieferungen oder Leistungen erfolgen nur noch gegen Vorauszahlung.

  4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

  5. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Vertragspartner mit Ansprüchen von ISE ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht gerichtlich festgestellt oder von ISE ausdrücklich anerkannt wurden.

  6. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Vertragspartner ausschließlich wegen gerichtlich festgestellter oder von ISE ausdrücklich anerkannter Gegenansprüche zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen von ISE stehen.

     

V. Vertragsrücktritt

  1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Vertragspartners oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch mit Teilzahlungen, ist ISE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

  2. Der Verzug mit einer Leistung aus einem Vertrag, der wirtschaftlich betrachtet ohne Abschluss eines anderen nicht geschlossen worden wäre, berechtigt ISE zum Rücktritt von beiden Verträgen.

  3. Wurden Teillieferungen vereinbart und gerät der Vertragspartner hinsichtlich der Bezahlung einer Teillieferung in Verzug, so kann ISE sowohl hinsichtlich der betroffenen Teillieferung als auch hinsichtlich aller noch ausstehenden Leistungen ihren Rücktritt erklären.

  4. Der Rücktritt von ISE bedingt die vollständige Rückabwicklung der erbrachten Leistungen.

    1. ISE ist zur wahlweisen Geltendmachung des vollen Schadenersatzes oder eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages, vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens, berechtigt, wobei die Anwendung des richterlichen Mäßigkeitsrechts ausdrücklich ausgeschlossen wird.

    2. ISE ist insbesondere berechtigt, die Rückstellung der bereits gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu fordern, wobei die in der Zwischenzeit eingetretene Wertminderung an der Ware zu Lasten des Vertragspartners geht.

    3. Fertige und halbfertige, jedoch noch nicht ausgelieferte Ware kann dem Vertragspartners auf dessen Kosten und Risiko und unter Vorschreibung des anteiligen Verkaufspreises zur Verfügung gestellt werden und im Falle des Übernahmeverzuges auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners in eigenen oder dazu angemieteten Lagerräumen bereitgestellt werden. Gleichzeitig ist ISE von weiteren Vertragspflichten befreit.

  5. Tritt der Vertragspartner - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat ISE die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach Wahl von ISE einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Bruttorechnungsbetrages, wobei die Anwendung des richterlichen Mäßigkeitsrechts ausdrücklich ausgeschlossen wird, oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

  6. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist mittels eingeschriebenem Brief abzusenden. Tritt der Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich. 

     

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Kaufgegenstände werden von ISE unter Eigentumsvorbehalt geliefert und behält sich ISE bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners das alleinige Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor.
  2. Der Vertragspartner hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen, insbesondere die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wertminderungen zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer, Einbruch/Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern.

  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner über den Kaufgegenstand weder verfügen, ihn insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, zur Sicherung übereignen, verschenken oder verleihen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

  4. Der Vertragspartner hat den Kaufgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln und trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Wertminderung.
     

  5. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht von ISE geltend zu machen und ISE unverzüglich schriftlich zu verständigen.
    1. Bereits gelieferte Ware muss an ISE zurückgestellt werden. Die Rücknahme lässt die ursprüngliche Kaufpreisforderung samt Nebenkosten in voller Höhe bestehen, jedoch wird diese reduziert um den Wert der zurückgenommenen Ware. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Weiterveräußerung auf den hierfür erzielten Erlös, und zwar selbst dann, wenn es zu keiner Forderungsabtretung zu Gunsten von ISE gekommen sein sollte. Der gesamte Erlös bleibt selbst dann Eigentum von ISE, wenn eine Vermengung mit den übrigen Geldmitteln des Vertragspartners mittlerweile eingetreten ist und Ersatz für die eingetretene Wertminderung geleistet wird. Gleichzeitig ist ISE berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

    2. Teilweise fertig gestellte Ware wird dem Vertragspartner unter Anrechnung des entsprechenden Anteiles des Verkaufspreises zur Verfügung gestellt.

  6. Bis zur endgültigen Bezahlung der Forderungen von ISE tritt der Vertragspartner zur Sicherung des Eigentumsvorbehaltes schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten an ISE zahlungshalber ab, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren von ISE entstehen.

    1. Der Vertragspartner hat ISE auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der Offenen-Posten-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.

    2. Ist der Vertragspartner mit seinen Zahlungen ISE gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Vertragspartner diese nur im Namen von ISE inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an ISE abgetreten.

    3. Forderungen gegen ISE dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

  7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes im Insolvenzfall bedarf keiner vorhergehenden Rücktrittserklärung.

     

VII. Rechtseinräumung, Software

  1. Alle Leistungen von ISE, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Textentwürfe, Konzepte, Programme, Dokumentationen etc. ), auch einzelne Teile daraus, verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke im zeitlich unbeschränkten Eigentum von ISE und können jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner – zurückverlangt werden. Der Vertragspartner erwirbt mit der vollständigen Erfüllung all seiner Verpflichtungen lediglich das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages und auf das Gebiet Österreich beschränkte Recht eingeräumt, diese Leistungen in unveränderter Form, zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang zu benutzen.

  2. Werden von ISE selbst erstellte Softwareprodukte geliefert, umfasst eine solche Lieferung den ausführbaren Programmcode (Objekt-Code) sowie die jeweils zugehörigen Handbücher.

    1. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Vertragspartner keine weitergehenden Rechte an solchen Softwareprodukten übertragen. Insbesondere ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, die ihm zur bloßen Nutzung überlassenen Softwareprodukte und die überlassenen Dokumentationen zu bearbeiten, weiterzuentwickeln oder in sonstiger Weise umzugestalten.

    2. Der Vertragspartner darf insbesondere die Software nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen, sie vervielfältigen und keine Kopien, ausgenommen Sicherheitskopien, anfertigen. Ebenso ist es dem Vertragspartner verboten die Software zu dekompilieren.

  3. Wird von ISE lizenzierte Software geliefert, so erwirbt der Vertragspartner mit der Softwarelizenz das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die lizenzierte Software unter Einhaltung der jeweiligen vertraglichen Bedingungen auf dem vereinbarten Computersystem auf der vereinbarten Anzahl von Servern bzw. Endgeräten durch die vereinbarte Anzahl von Nutzern zu benutzen. Alle übrigen Rechte an der Software bleiben dem jeweiligen Lizenzgeber vorbehalten.

    1. Der Vertragspartner darf insbesondere die Software nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen, sie vervielfältigen und keine Kopien, ausgenommen Sicherheitskopien, anfertigen. Ebenso ist es dem Vertragspartner verboten die Software zu dekompilieren.

    2. Für von ISE gelieferte lizenzierte Software gelten jedoch vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.

    3. Der Vertragspartner ist für die Wahrung sämtliche Rechte des Lizenzgebers an der gelieferten lizenzierten Software verantwortlich. Sollte ISE aufgrund einer vom Vertragspartner zu verantwortenden Verletzung von Rechten Dritter belangt werden, so hat der Vertragspartner ISE völlig schad- und klaglos zu halten.

  4. Wird von ISE Shareware, Open-Source-Software oder Freeware zur Verfügung gestellt, so geschieht dies auf eigene Gefahr des Vertragspartners und übernimmt ISE keine Gewähr oder Haftung für sonstige Schäden an oder durch diese Produkte. Die vom jeweiligen Entwickler für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind vom Vertragspartner jedenfalls zu beachten.

     

VIII. Datenschutz, Adressenänderung, Pläne und Unterlagen

  1. Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass sämtliche personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertragsverhältnisses von ISE gemäß den Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung des Telekommunikationsgesetzes samt Nachfolgegesetze iVm dem Datenschutzgesetz automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden und dass derartige Daten von ISE zum Zwecke der Weiterentwicklung, der Bedarfsanalyse, der Beratung des jeweiligen Vertragspartners, der Verbesserung von Lösungsvorschlägen und Angeboten sowie für Direktmarketingaktionen von ISE verwendet werden können.

    1. Der Vertragspartner ist weiters bis auf Widerruf einverstanden, dass er Werbung und Informationen über Produkte und Services von ISE per E-Mail erhält. Dabei bleiben die Daten des Vertragspartners einschließlich seines Namens und seiner E-Mail-Adresse ausschließlich bei ISE. Der Vertragspartner kann diese Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. ISE wird dem Vertragspartner in jeder Werbe-E-Mail die Möglichkeit einräumen, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen.

    2. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei ISE gespeicherte Daten des Vertragspartners in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiterzuverwenden, so haftet ISE dem Vertragspartner gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ISE Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

  3. Sämtliche in den Unterlagen von ISE enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, technische Daten, kaufmännische Angaben, etc. sind nur verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung gemäß Punkt II. ausdrücklich auf sie Bezug genommen und sie zum Vertragsinhalt gemacht wurden.

  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die in den Unterlagen enthaltenen Angaben sowohl auf Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Vom Vertragspartner festgestellte Mängel in der Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit der übermittelten Pläne sind ISE unverzüglich, jedenfalls aber vor Durchführung der zu erbringenden Leistung bei sonstigem Haftungsausschluss schriftlich mitzuteilen.

  5. Alle dem Vertragspartner im Zuge der Anbahnung, Schließung oder Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen, Anbot- und Entscheidungsunterlagen aller Art, insbesondere Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen in Wort, Ton und Bild bleiben ebenso wie Muster und Kataloge stets geistiges Eigentum von ISE und stehen unter Schutz der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Die Weitergabe derartiger Informationen sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung – entgeltlich oder unentgeltlich – ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ISE nicht zulässig und hat der Vertragspartner ISE im Fall jeglichen Zuwiderhandelns schad- und klaglos zu halten.

  6. Bei Exporten obliegt es dem Vertragspartner, Importlizenzen und Einfuhrgenehmigungen, zivil- und öffentlichrechtliche Genehmigungen oder Bestätigungen, die zur Aus- und Durchführung des Vertrages erforderlich sind, rechtzeitig und auf seine Kosten zu besorgen.

     

IX. Gefahrenübergang

  1. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen vorliegen, erfolgt die Lieferung "ab Werk" und ist Erfüllungsort das Auslieferungslager von ISE.

  2. Die Leistungs- und Preisgefahr geht jedenfalls mit dem Tag der bekannt gegebenen Bereitstellung und Abholbereitschaft der Ware bzw. mit Übergabe an den ersten durchzuführenden Transporteur auf den Vertragspartner über.

  3. Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, so geht die Gefahr jedenfalls auf ihn über. Weiters ist ISE im Falle des Annahmeverzuges berechtigt

    1. die Ware einzulagern, wofür der Vertragspartner eine Lagergebühr von € 0,10 pro kg mindestens jedoch € 5,- pro angefangenem Kalendertag zu bezahlen hat

    2. gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. In diesem Fall gilt ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegender pauschaler Schadenersatz in Höhe von 20% des Rechnungsbetrages als vereinbart, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist.

  4. Bei anderen Liefervereinbarungen gilt der Gefahrenübergang laut Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

  5. Die Lieferung der Ware erfolgt unversichert. Die Eindeckung mit einer entsprechenden Transportversicherung hat ausschließlich durch den Vertragspartner zu erfolgen.

     

X. Gewährleistung, Mängelrüge

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten, und beginnt mit der Übergabe. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind.

    1. Ein Mangel liegt vor, wenn die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung die allgemein üblichen oder die ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist. Dieser Mangel muss bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Leistungserbringung vorhanden sein. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

    2. Der Vertragspartner hat die Ware selbst bestellt und es ist ihm Art und Umfang der Ware bekannt. ISE haftet daher weder für eine bestimmte Eigenschaft noch für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck der Ware/Leistung.

  2. Der Vertragspartner hat im Sinne der §§ 377 f UGB die Ware nach der Ablieferung bzw. die Leistung nach deren Erbringung unverzüglich auf Mängelfreiheit zu untersuchen.

    1. Dabei festgestellte Mängel sind ISE unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel bekannt zu geben.

    2. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, mittels eingeschriebenen Briefes oder Telefax unter möglichst detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Mängel schriftlich zu rügen.

    3. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge ist das Datum des Poststempels.

  3. Sollte sich im Zuge der Überprüfung der bemängelten Ware/Leistung herausstellen, dass ein der Gewährleistung unterliegender Mangel nicht vorliegt, so kann ISE dem Vertragspartner den Aufwand für die Überprüfung auf Basis des aktuellen Stundensatzes verrechnen, wobei die Mindestbearbeitungsgebühr € 400,00 beträgt.

  4. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners werden von ISE in allen Fällen wahlweise entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung erfüllt. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Vertragspartner nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur innerhalb angemessener Frist behebbar ist und Preisminderung für den Vertragspartner nicht zumutbar ist.

    1. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Käufer nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.

    2. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn ISE mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.

    3. Zur Mängelbehebung sind die beanstandeten von ISE gelieferten Produkte frachtfrei an ISE zu senden. ISE übernimmt jedenfalls keine mit dem Mangel in Zusammenhang stehenden Kosten wie z.B. Montage, Demontage, Wegzeiten, Pönalen oder sonstigen Schadenersatz.

    4. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht verlängert.

  5. Die Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie entfällt daher insbesondere für Mängel, die bedingt sind durch

    1. unsachgemäße, den mitgelieferten Anweisungen widersprechende Aufstellung, Einbau, Inbetriebnahme und Betrieb durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragte;

    2. unsachgemäße, durch den Vertragspartner oder dessen Beauftragte durchgeführte Reparatur oder Wartung sowie eigenmächtige, nicht ausdrücklich von ISE angeordnete oder gestattete Eingriffe oder Veränderungen der Maschine;

    3. entgegen den Montageanleitungen von ISE sowie ohne dessen schriftliche Zustimmung, vom Vertragspartner oder Dritten durchgeführten Änderungen oder Reparaturen;

    4. Nichtbeachtung der Zulassungsvorschriften, der Bedienungsanleitungen, der Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes, der Sicherheitsbestimmungen sowie sonstiger die Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme und den ordnungsgemäßen Gebrauch betreffende Anweisungen;

    5. natürliche betriebliche Abnützung oder Verschleiß sowie höhere Gewalt;

    6. chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie ungenügende Energieversorgung;

    7. Fehlfunktionen einer Anlage aufgrund von Missbrauch, fehlender regelmäßiger Wartung, falscher Anwendung, unsachgemäße Handhabung sowie Betrieb mit zu hoher Ausbringung;

    8. Schäden durch Feuer, Unfälle, Fahrlässigkeit, höhere Gewalt und Umstände, die nicht in den Wirkungsbereich von ISE fallen;

    9. Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Software und Datenträger.

  6. Ist der Vertragspartner mit von ihm zu erbringenden Leistungen, insbesondere Zahlungen, ganz oder zum Teil in Rückstand, kann ISE die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche ablehnen.

  7. Die Verpflichtung von ISE zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinausgehender besonderer Rückgriff des Vertragspartnern gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.

     

XI. Produkthaftung, Schadenersatz

  1. ISE weist darauf hin, dass die gelieferte Ware die erwartete Sicherheits- und Funktionstauglichkeit nur bei strikter Beachtung und vollständiger Einhaltung von Industrienormen, Zulassungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften, Hinweisen und Anleitungen von ISE über Installation, Inbetriebnahme, Funktion und Wartung der gelieferten Ware bietet. Die Produkthaftung laut PHG wird für Sachschäden ohne Rücksicht auf Verschulden ausgeschlossen.

  2. Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes haftet ISE nur, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden, wie insbesondere Verlust von good will und/oder Geschäftsbeziehungen, Produktionsausfällen, Datenverlust, Vermögensschäden und nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Dies gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB.

  3. Allfällige Schadenersatzansprüche gegen ISE verjähren binnen einem Jahr nach dem Zeitpunkt, ab dem der Vertragspartner von Schaden und Schädiger Kenntnis hatte.

  4. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

  5. Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung zu überbinden.

     

XII. Schlussbestimmungen

  1. Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt WIEN als beiderseits vereinbart. ISE ist jedoch auch berechtigt, ein anderes für den Vertragspartner zuständiges Gericht anzurufen.

  2. Für die Auslegung dieser Vereinbarung und sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

  3. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieser Bedingungen gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit diese Bedingungen nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile daran mitzuwirken, dass die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Kann sich ein Vertragsteil auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine dieser Bestimmungen berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil.

  4. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  5. Eine allfällige englische Version dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen dient lediglich dem Zweck der Vereinfachung. Im Fall von Widersprüchen gilt jedenfalls die deutsche Fassung.

  6. Diese allgemeinen Bedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne § l Abs. 2 Ziff. 2 des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als diese den Bestimmungen des l. Hauptstückes dieses Gesetzes nicht widersprechen.

 

 

© Industrie Software Entwicklung GmbH, Revision: 06.01.2014

 


    Allgemeine Geschäftsbedingungen "Zukauf Elektrik"

    General Terms and Conditions of "Purchase of Electric Installations"
    Les Conditions Générales "d'Achat des Installations Elélectriques"
    Kurallar ve Koşullar "Elektrik Alımı"

    Präambel

    ISE – Industrie Software Entwicklung GmbH (in der Folge kurz ISE) wird für seinen Kunden ein Automations-Komplettprojekt erledigen. Auf Grundlage der von ISE für seinen Kunden erstellten Planung wird ein Teil dieses Projektes, gemäß separater Bestellung/Kaufvertrag, auf Grundlage der nachstehenden Bestimmungen an den Auftragnehmer, als Subunternehmer, vergeben.

     

    I. Geltungsbereich

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ISE und ihren Auftragnehmern im Bereich „Elektrik Zukauf“ ausschließlich.

    2. Ergänzende, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Vertrags- und Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers werden weder akzeptiert noch Vertragsbestandteil und gelten als nicht vereinbart, selbst wenn ISE Kenntnis davon hat, es sei denn, ISE hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch, wenn diesen seitens ISE nicht widersprochen wird.

    3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ISE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers Lieferungen von Produkten und Leistungen annimmt oder diese bezahlt.

    4. Abweichende Bedingungen, mündliche Nebenabsprachen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie seiner Anlagen bzw. Beilagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Vertragspartnern. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

    5. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese AGB auch für künftige Leistungen gemäß Punkt I.1., selbst wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

       

    II. Planung

    1. Die E- Planung und die Teilabklärung wird von ISE übernommen und dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung des Projektes zur Verfügung gestellt.

    2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ISE übermittelten Pläne sowohl auf Richtigkeit, Durchführbarkeit, Vollständigkeit und Gesetzeskonformität zu überprüfen.

      1. Vom Auftragnehmer vor oder während der Durchführung des Auftrages festgestellte Mängel in der Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit der übermittelten Pläne sind ISE unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

      2. Für sämtliche Schäden und Mängel sowie Folgeschäden, die aus solchen feststellbaren Mängeln resultieren und die ISE nicht schriftlich mitgeteilt wurden, ist der Auftragnehmer allein haftbar und sind die Kosten der entsprechenden Mängelbehebungen und eines allfälligen daraus resultierenden Schadenersatzes der ISE darüber hinaus vom Auftragnehmer zu übernehmen.

    3. Etwaige Änderungen dieser Pläne sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ISE möglich.

      1. Änderungen sind in eine Rotstiftparie in die übergebenen Pläne mit „as built“ Eintragungen in Aufbauplan, Stromlaufplan, Klemmenplan, Kabelliste und Stückliste einzutragen.

      2. Für Schäden und Mängel, die aus Änderungen resultieren, die durch ISE nicht genehmigt wurden, ist der Auftragnehmer allein haftbar.

      3. Die Kosten der entsprechenden Mängelbehebungen und eines allfällig daraus resultierenden Schadenersatzes der ISE darüber hinaus sind vom Auftragnehmer zu übernehmen.

    4. Alle dem Vertragspartner im Zuge der Anbahnung, Schließung oder Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen, Anbot- und Entscheidungsunterlagen aller Art, insbesondere Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen in Wort, Ton und Bild bleiben ebenso wie Muster und Kataloge stets geistiges Eigentum von ISE und stehen unter Schutz der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte und hat der Vertragspartner ISE im Fall des Zuwiderhandelns schad- und klaglos zu halten.

    5. Alle dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten oder vom Auftragnehmer erstellten Projekt- und Ausschreibungsunterlagen und jegliche davon angefertigte Kopien sind auf Aufforderung, spätestens aber nach Auftragserfüllung unaufgefordert unverzüglich rückzuerstatten oder zu vernichten.

    6. Alle mit dem Projekt oder der Ausschreibung in Zusammenhang stehenden Informationen sind gemäß Punkt IV.6. vertraulich zu behandeln.

       

    III. Komponenten

    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich die von ISE in der übergebenen E-Planung angeführten Komponenten zu verwenden.

    2. Sollte ein Einsatz dieser Komponenten nicht möglich sein, so ist dies unter Bekanntgabe des Grundes und der entsprechenden Minderkosten ISE unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    3. Die Verwendung anderer Komponenten ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch ISE möglich.

    4. Die Änderungen der Komponenten sind jeweils in den von ISE übermittelten Plänen handschriftlich mit Datum und Unterschrift einzutragen.

    5. Falls vereinbart, werden für die Werkherstellung notwendige Spezialkomponenten von ISE angekauft und dem Auftragnehmer zum Einbau rechtzeitig überlassen.

       

    IV. Rechte und Pflichten

    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Erfüllung seiner Aufgaben ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal zu entsenden.

      1. Der Nachweis der fachlichen Qualifikation hat durch Vorlage entsprechender Zeugnisse (Meisterbrief, HTL-Abschluss) aus dem Bereich der Elektrobranche zu erfolgen.

      2. Bei der Erbringung von Leistungen im Rahmen von „Pharmaprojekten“ erklärt der Auftragnehmer, über die entsprechenden branchenspezifischen Verhaltensregeln Bescheid zu wissen. Im Falle etwaiger Unklarheiten hat der Auftragnehmer unverzüglich mit ISE Rücksprache zu halten.

      3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach erster Aufforderung durch ISE, spätestens jedoch im Zuge der Zwischenabnahme gemäß Punkt VI.1., das zur Erfüllung seiner Aufgaben zu entsendende Personal schriftlich bekannt zu geben und dessen entsprechende fachliche Qualifikation nachzuweisen.

      4. Um Kosten zu vermeiden, hat ISE das Recht, vom Auftragnehmer entsandtes unqualifiziertes Personal ohne weitere Begründung abzulehnen.

      5. Im Falle einer Ablehnung des vom Auftragnehmer entsandten unqualifizierten Personals hat der Auftragnehmer unverzüglich und ohne Anfall von Mehrkosten für ISE entsprechend qualifiziertes Ersatzpersonal abzustellen.

      6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest ein fachlich qualifizierter Mitarbeiter ständig vor Ort tätig ist, welcher als verantwortlicher Ansprechpartner (Partieführer) für ISE fungiert und mit dem aktuellen Stand der Projektarbeit vertraut sein muss.

    2. In Ergänzung zu Punkt II. verpflichtet sich der Auftragnehmer, Planfehler, welche im Rahmen der tatsächlichen Durchführung des Projektes auftreten, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

      1. Sollte ein „offensichtlicher“ Mangel vom Auftragnehmer dennoch durchgeführt werden, so erfolgt die Behebung dieses Mangels auf seine Kosten.

      2. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzes bleibt davon jedenfalls unberührt.

    3. Eine Weitergabe des Auftrages durch den Auftragnehmer an einen Drittunternehmer ist nur nach vorhergehender ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ISE möglich.

      1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den von ihm beauftragten Drittunternehmer in gleicher Weise vertraglich zu binden, wie er selbst nach diesen Bestimmungen und der separaten Bestellung/Kaufvertrag gebunden ist.

      2. Der Auftragnehmer übernimmt für den von ihm bestellten Drittunternehmer gegenüber ISE die volle wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung und hat ISE in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.

    4. Um die Einhaltung der Lieferzeiten zu kontrollieren, erklärt sich der Auftragnehmer damit einverstanden, ISE nach rechtzeitiger Voranmeldung den Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren, um die Qualität und den Fortschritt der beauftragten Arbeit zu kontrollieren.

    5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Übergabe des beauftragten Werkes sämtliche Datenblätter, Betriebsanleitungen der eingesetzten Komponenten, Betriebsmittelkennzeichen sämtlicher eingesetzter Komponenten und des Gesamtwerkes gemäß E-Planung, vor allem die CE‑Konformitätsbescheinigung und das CE-Prüfungsprotokoll, und überhaupt sämtliche Dokumentation zu übergeben und die Lieferung (Schaltschrank) entsprechend vollständig und computerunterstützt zu beschriften.

    6. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

      1. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei ISE.

      2. Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs, Auslösungen, Transportkosten oder Versicherungskosten.

      3. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.

      4. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Auftragnehmer unverzüglich ISE zu benachrichtigen.

      5. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die ISE wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von ISE geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

      6. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, ISE hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ISE zumutbar.

    7. Alle durch ISE zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an ISE notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließliches Eigentum der ISE. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte und hat der Vertragspartner ISE im Fall des Zuwiderhandelns schad- und klaglos zu halten.

      1. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der ISE dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an ISE – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung der ISE sind alle von ISE stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und nach Wahl von ISE vollständig an ISE zurückzugeben oder zu vernichten.

      2. ISE behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit ISE diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

      3. Erzeugnisse, die nach von ISE entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge von ISE.

         

    V. Werklohn

    1. Sämtliche beauftragen Arbeiten des Auftragnehmers werden als Pauschalauftrag erbracht und werden auch ausschließlich in Entsprechung der separaten Bestellung/Kaufvertrag pauschal entlohnt.

      1. Mit dem einvernehmlich festgelegten pauschalen Werklohn sind sämtliche weiteren Ansprüche des Auftragnehmers abgegolten.

      2. Ein über den vereinbarten pauschalen Werklohn hinausgehender Entgeltanspruch besteht nicht.

    2. ISE verpflichtet sich, bei Auftragsübernahme durch den Auftragnehmer eine Anzahlung von 20% zu leisten.

      1. Nach der erfolgreichen Zwischenabnahme (FAT) gemäß Punkt VI.1. wird ISE eine weitere Teilzahlung von 50% leisten.

      2. Der Restbetrag wird frühestens nach ordnungsgemäßer Übernahme des Komplettprojektes durch den Kunden von ISE fällig.

    3. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

    4. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Auftragnehmer mit Vergütungsansprüchen von ISE ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht gerichtlich festgestellt oder von ISE ausdrücklich anerkannt wurden.

    5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Vertragspartner ausschließlich wegen gerichtlich festgestellter oder von ISE ausdrücklich anerkannter Gegenansprüche zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit der tatsächlich von ISE beauftragen Leistung stehen.

       

    VI. Gewährleistung

    1. Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Endabnahme durch den Endkunden.

    2. Es findet eine gemeinsame Zwischenabnahme (FAT) zwischen dem Auftragnehmer und ISE vor Ort (Lieferort) statt.

      1. Dabei ist das vom Auftragnehmer hergestellte Auftragswerk von diesem vor Ort (Lieferort) unter Spannung zu setzen und sind erste funktionale Tests durchzuführen.

      2. Während dieser Zwischenabnahme und der darauf folgenden Inbetriebnahme auftretende Mängel sind im Rahmen der Gewährleistung binnen 2 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beheben.

      3. Sollte der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, so wird ISE auf Kosten des Auftragnehmers die entsprechende Ersatzvornahme ohne weitere Nachfristsetzung tätigen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    3. Vor der tatsächlichen Übernahme des Komplettprojektes durch den Kunden der ISE findet eine Leistungsabnahme durch ISE im Rahmen der Inbetriebnahme vor Ort (Lieferort) statt.

      1. Während dieser Leistungsabnahme und der darauf folgenden Inbetriebnahme auftretende Mängel sind im Rahmen der Gewährleistung binnen 2 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beheben.

      2. Sollte der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, so wird ISE auf Kosten des Auftragnehmers die entsprechende Ersatzvornahme ohne weitere Nachfristsetzung tätigen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    4. Für den Fall, dass Mängel nach Abnahme des Komplettprojektes durch den Kunden auftreten, wird ISE den Auftragnehmer hiervon unverzüglich verständigen und sind diese im Rahmen der Gewährleistung binnen 2 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beheben. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    5. Sollte der Auftragnehmer die Mängelverbesserung durch ISE wünschen, so hat er dies schriftlich anzuweisen. Eine derartige Mängelbehebung befreit den Auftragnehmer jedoch auf keinen Fall von der Haftung für die von ihm zu vertretenden Mängel und bleibt ISE die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens jedenfalls vorbehalten.

       

    VII. Zusatzleistung

    1. Die Herstellung und Montage des Liefergegenstandes bzw. der beauftragten Leistung gemäß der separaten Bestellung/Kaufvertrag ist ausschließlich ein Pauschalauftrag.

    2. Der Montage- und Verkabelungsaufwand vor Ort wird entweder pauschal oder nach Aufmaß nach Einheitspreisen getätigt (gemäß Bestellung/Kaufvertrag).

    3. Etwaige notwendige Zusatzleistungen sind jedenfalls schriftlich zu fixieren und werden nach Einheitspreis honoriert.

    4. Die Einheitspreise richten sich nach der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Einheitspreisliste, welche vor Auftragsübernahme übergeben wird.

    5. Regieleistungen fallen nicht an und werden daher keinesfalls gesondert honoriert.

    6. Alle in der Bestellung/Kaufvertrag festgelegten Lieferungen/Leistungen müssen alle erforderlichen Materialien, Ausrüstungen und Nebenarbeiten enthalten, die zum Vertragsumfang und dessen Grundlagen gehören, auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt sind.

       

    VIII. Haftung

    1. Der Auftragnehmer haftet ISE gegenüber verschuldensunabhängig für alle Schäden und Nachteile, die ISE durch ihn oder durch sonstige in seinem Einflussbereich stehende Dritte entstehen und hat ISE diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

    2. Der Auftragnehmer hat ISE volle Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung der ihm durch ISE gemäß Punkt III.5. überlassenen Spezialkomponenten zu leisten.

    3. Ferner hat der Auftragnehmer ISE sämtliche Unkosten zu ersetzen, welche ISE durch exekutive Pfändung, Beschlagnahme, einen Gerichtsprozess oder durch die Zurückbehaltung dieser Spezialkomponenten entstehen.

    4. Für den Fall, dass ISE aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, ISE von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    5. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

       

    IX. Allgemeines

    1. Alle angeführten Normen oder sonstige Richtlinien sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

    2. Alle Ausschreibungsunterlagen sind auf Aufforderung rückzuerstatten oder nachweislich zu vernichten.

    3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

    4. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie seiner Anlagen bzw. Beilagen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

    5. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. Kann sich ein Vertragsteil auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil.

    6. Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird, nach Wahl von ISE, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart.

    7. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

    8. Diese allgemeinen Bedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne § l Abs. 2 Ziff. 2 des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als diese den Bestimmungen des l. Hauptstückes dieses Gesetzes nicht widersprechen.

    9. Die englische Version dieser Einkaufsbedingungen dient lediglich zum Zweck der Vereinfachung. Im Falle etwaiger Widersprüche gilt jedenfalls die deutsche Fassung.

       

       

       © Industrie Software Entwicklung GmbH, Revision: 06.01.2014

     


    Allgemeine Geschäftsbedingungen "Zukauf Hardware"

    General Terms and Conditions of "Purchase of Hardware Projects"
    Les Conditions Générales "d'Achat des Projets Hardware"
    Kurallar ve Koşullar "Donanım alımı"

    Präambel

    ISE – Industrie Software Entwicklung GmbH (in der Folge kurz ISE) wird für seinen Kunden ein Automations-Komplettprojekt erledigen. Auf Grundlage der von ISE für seinen Kunden erstellten Planung oder detaillierten Beschreibung wird ein Teil dieses Projektes, gemäß separater Bestellung/Werkvertrag, auf Grundlage der nachstehenden Bestimmungen an den Auftragnehmer als Subunternehmer vergeben. Kunde kann auch ISE selbst sein.

     

    I. Geltungsbereich

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ISE und ihren Auftragnehmern im Bereich „Hardwarezukauf“. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

    2. Ergänzende, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Vertrags- und Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers werden weder akzeptiert noch Vertragsbestandteil und gelten als nicht vereinbart, selbst wenn ISE Kenntnis davon hat, es sei denn, ISE hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch, wenn diesen seitens ISE nicht widersprochen wird.

    3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ISE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers Lieferungen von Produkten und Leistungen annimmt oder diese bezahlt.

    4. Abweichende Bedingungen, mündliche Nebenabsprachen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie seiner Anlagen bzw. Beilagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Vertragspartnern. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

    5. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese AGB auch für künftige Leistungen gemäß Punkt I.1., selbst wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

       

    II. Planung

    1. Die Beschreibung und Planung der Hardware und die Teilabklärung wird von ISE übernommen und dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Durchführung des Projektes zur Verfügung gestellt.

    2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ISE übermittelten Pläne sowohl auf Richtigkeit, Durchführbarkeit, Vollständigkeit wie auch Gesetzeskonformität zu überprüfen.

      1. Vom Auftragnehmer vor der Durchführung des Auftrages festgestellte Mängel in der Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit der übermittelten Pläne sind ISE unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

      2. Für sämtliche Schäden und Mängel sowie Folgeschäden die aus solchen feststellbaren Mängeln resultieren und die ISE nicht schriftlich mitgeteilt wurden, ist der Auftragnehmer allein haftbar und sind die Kosten der entsprechenden Mängelbehebungen und eines allfälligen daraus resultierenden Schadenersatzes der ISE darüber hinaus vom Auftragnehmer zu übernehmen.

    3. Etwaige Änderungen dieser Pläne sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ISE möglich.

      1. Für Schäden und Mängel, die aus Änderungen resultieren, die durch ISE nicht genehmigt wurden, ist der Auftragnehmer allein haftbar.

      2. Die Kosten der entsprechenden Mängelbehebungen und eines allfällig daraus resultierenden Schadenersatzes der ISE darüber hinaus sind vom Auftragnehmer zu übernehmen..

    4. Alle dem Vertragspartner im Zuge der Anbahnung, Schließung oder Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Informationen, Anbot- und Entscheidungsunterlagen aller Art, insbesondere Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen in Wort, Ton und Bild bleiben ebenso wie Muster und Kataloge stets geistiges Eigentum von ISE und stehen unter Schutz der diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte und hat der Vertragspartner ISE im Fall des Zuwiderhandelns schad- und klaglos zu halten.

    5. Alle dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten oder vom Auftragnehmer erstellten Projekt- und Ausschreibungsunterlagen und jegliche davon angefertigte Kopien sind nach Wahl von ISE auf Aufforderung, spätestens aber nach Auftragserfüllung unaufgefordert unverzüglich rückzuerstatten oder zu vernichten.

    6. Alle mit dem Projekt oder der Ausschreibung in Zusammenhang stehenden Informationen sind gemäß Punkt IV.6. vertraulich zu behandeln.

    7. Der Auftragnehmer hat Gelegenheit, sich vor Anbotslegung von den örtlichen Gegebenheiten zu überzeugen und bereits bestehende Einrichtungen (Bsp. Bestehende E-Schränke, …), die bei seiner anzubietenden Arbeit in Mitleidenschaft gezogen werden könnten, auf Funktionalität zu prüfen. Im Falle, dass solche bereits bestehenden Einrichtungen im Zuge allfälliger Arbeiten durch den Auftragnehmer beschädigt werden, muss der Auftragnehmer auf seine Kosten die volle vor Auftragsabwicklung bestehende Funktionalität wieder herstellen bzw. ist ISE berechtigt, diese auf Kosten des Auftragnehmers wieder herstellen zu lassen. Diesbezüglich hält der Auftragsnehmer ISE vollkommen schad- und klaglos. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

       

    III. Komponenten und Materialien

    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich die von ISE in der übergebenen Planung angeführten Komponenten und Materialien zu verwenden.

    2. Sollte ein Einsatz dieser Komponenten nicht möglich sein, so ist dies unter Bekanntgabe des Grundes und der entsprechenden Minderkosten ISE unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

    3. Die Verwendung anderer Komponenten ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch ISE möglich.

    4. Die Änderungen der Komponenten sind jeweils in den von ISE übermittelten Plänen handschriftlich mit Datum und Unterschrift einzutragen.

    5. Falls vereinbart, werden für die Werkherstellung notwendige Spezialkomponenten von ISE angekauft und dem Auftragnehmer zum Einbau rechtzeitig überlassen.

       

    IV. Rechte und Pflichten

    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Erfüllung seiner Aufgaben ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal zu entsenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich nach erster Aufforderung durch ISE, spätestens jedoch im Zuge der Zwischenabnahme gemäß Punkt VI.1., das zur Erfüllung seiner Aufgaben zu entsendende Personal schriftlich bekannt zu geben und dessen entsprechende fachliche Qualifikation nachzuweisen.

      1. Der Nachweis der fachlichen Qualifikation hat durch Vorlage entsprechender Zeugnisse (Meisterbrief, HTL-Abschluss) zu erfolgen.

      2. Bei der Erbringung von Leistungen im Rahmen von „Pharmaprojekten“ erklärt der Auftragnehmer über die entsprechenden branchenspezifischen Verhaltensregeln Bescheid zu wissen. Im Falle etwaiger Unklarheiten hat der Auftragnehmer unverzüglich mit ISE Rücksprache zu halten.

      3. Um Kosten zu vermeiden, hat ISE das Recht, vom Auftragnehmer entsandtes unqualifiziertes Personal ohne weitere Begründung abzulehnen. Im Falle einer Ablehnung des vom Auftragnehmer entsandten unqualifizierten Personals hat der Auftragnehmer unverzüglich und ohne Anfall von Mehrkosten für ISE entsprechend qualifiziertes Ersatzpersonal abzustellen

      4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass zumindest ein fachlich qualifizierter Mitarbeiter ständig vor Ort tätig ist, welcher als verantwortlicher Ansprechpartner (Partieführer) für ISE fungiert und mit dem aktuellen Stand der Projektarbeit vertraut sein muss.

    2. In Ergänzung zu Punkt II. verpflichtet sich der Auftragnehmer, Planfehler, welche im Rahmen der tatsächlichen Durchführung des Projektes auftreten, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

      1. Sollte ein „offensichtlicher“ Mangel vom Auftragnehmer dennoch durchgeführt werden, so erfolgt die Behebung dieses Mangels auf seine Kosten.

      2. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzes bleibt davon jedenfalls unberührt.

    3. Eine Weitergabe des Auftrages durch den Auftragnehmer an einen Drittunternehmer ist nur nach vorhergehender ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ISE möglich.

      1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den von ihm beauftragten Drittunternehmer in gleicher Weise vertraglich zu binden, wie er selbst nach diesen Bestimmungen und der separaten Bestellung/Werkvertrag gebunden ist.

      2. Der Auftragnehmer übernimmt für den von ihm bestellten Drittunternehmer gegenüber ISE die volle wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung und hat ISE in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.

    4. Um die Einhaltung der Lieferzeiten zu kontrollieren, erklärt sich der Auftragnehmer damit einverstanden, ISE nach rechtzeitiger Voranmeldung den Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren, um die Qualität und den Fortschritt der beauftragten Arbeit zu kontrollieren.

    5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Übergabe des beauftragten Werkes sämtliche Datenblätter, Betriebsanleitungen der eingesetzten Komponenten, Betriebsmittelkennzeichen sämtlicher eingesetzter Komponenten und des Gesamtwerkes gemäß Planung, vor allem die CE‑Konformitätsbescheinigung, und überhaupt sämtliche Dokumentation (Bedienhandbücher, Datenblätter, Material- und Ersatzteillisten) zu übergeben und die Lieferung entsprechend vollständig und computerunterstützt zu beschriften.

    6. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

      1. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei ISE.

      2. Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

      3. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.

      4. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Auftragnehmer unverzüglich ISE zu benachrichtigen.

      5. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die ISE wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von ISE geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

      6. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, ISE hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ISE zumutbar.

    7. Alle durch ISE zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an ISE notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließliches Eigentum der ISE. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte und hat der Vertragspartner ISE im Fall des Zuwiderhandelns schad- und klaglos zu halten.

      1. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der ISE dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an ISE – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung der ISE sind alle von ISE stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an ISE zurückzugeben oder zu vernichten.

      2. ISE behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit ISE diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

      3. Erzeugnisse, die nach von ISE entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge von ISE.

         

    V. Werklohn

    1. Die Herstellung und Montage des Liefergegenstandes sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Leistungen werden als Pauschalauftrag erbracht und werden auch ausschließlich in Entsprechung der separaten Bestellung/Werkvertrag pauschal entlohnt.

      1. Mit dem einvernehmlich festgelegten pauschalen Werklohn sind sämtliche weiteren Ansprüche des Auftragnehmers abgegolten.

      2. Ein über den vereinbarten pauschalen Werklohn hinausgehender Entgeltanspruch besteht nicht.

    2. ISE verpflichtet sich, bei Auftragsübernahme durch den Auftragnehmer eine Anzahlung von 20% zu leisten.

      1. Nach der erfolgreichen Zwischenabnahme (FAT) gemäß Punkt VI.1. wird ISE eine weitere Teilzahlung von 50% leisten.

      2. Der Restbetrag wird frühestens nach ordnungsgemäßer Übernahme des Komplettprojektes durch den Kunden von ISE fällig.

    3. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

    4. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Auftragnehmer mit Vergütungsansprüchen von ISE ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht gerichtlich festgestellt oder von ISE ausdrücklich anerkannt wurden.

    5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Vertragspartner ausschließlich wegen gerichtlich festgestellter oder von ISE ausdrücklich anerkannter Gegenansprüche zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit der tatsächlich von ISE beauftragen Leistung stehen.

       

    VI. Gewährleistung 

    1. Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Endabnahme durch den Endkunden.

    2. Es findet eine gemeinsame Zwischenabnahme (FAT) zwischen dem Auftragnehmer und ISE vor Ort (Lieferort) statt.

      1. Dabei ist für das vom Auftragnehmer hergestellte Auftragswerk von diesem vor Ort (Lieferort) der bestimmungsgemäße Gebrauch zu demonstrieren und sind erste funktionale Tests durchzuführen.

      2. Während dieser Zwischenabnahme und der darauf folgenden Inbetriebnahme auftretende Mängel sind im Rahmen der Gewährleistung binnen 2 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beheben.

      3. Sollte der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, so wird ISE auf Kosten des Auftragnehmers die entsprechende Ersatzvornahme ohne weitere Nachfristsetzung tätigen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    3. Vor der tatsächlichen Übernahme des Auftragswerkes durch ISE findet eine Leistungsabnahme durch ISE im Rahmen der Inbetriebnahme vor Ort (Lieferort) statt.

      1. Während dieser Leistungsabnahme und der darauf folgenden Inbetriebnahme auftretende Mängel sind im Rahmen der Gewährleistung binnen 2 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beheben

      2. Sollte der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, so wird ISE auf Kosten des Auftragnehmers die entsprechende Ersatzvornahme ohne weitere Nachfristsetzung tätigen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    4. Für den Fall, dass Mängel nach Abnahme des Komplettprojektes durch den Kunden auftreten, wird ISE den Auftragnehmer hiervon unverzüglich verständigen und sind diese im Rahmen der Gewährleistung binnen 2 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beheben. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    5. Sollte der Auftragnehmer die Mängelverbesserung durch ISE wünschen, so hat er dies schriftlich anzuweisen.. Eine derartige Mängelbehebung befreit den Auftragnehmer jedoch auf keinen Fall von der Haftung für die von ihm zu vertretenden Mängel und bleibt ISE die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens jedenfalls vorbehalten.

       

    VII. Zustazleistung 

    1. Die Herstellung und Montage des Liefergegenstandes bzw. der beauftragten Leistungen gemäß der separaten Bestellung/Werkvertrag ist ausschließlich ein Pauschalauftrag.

    2. Der Montageaufwand vor Ort wird entweder pauschal oder nach Aufmaß nach Einheitspreisen getätigt (gemäß Bestellung/Werkvertrag).

    3. Etwaige notwendige Zusatzleistungen sind jedenfalls schriftlich zu fixieren und werden nach Einheitspreis honoriert.

    4. Die Einheitspreise richten sich nach der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Einheitspreisliste, welche vor Auftragsübernahme übergeben wird.

    5. Regieleistungen fallen nicht an und werden daher keinesfalls gesondert honoriert.

    6. Alle in der Bestellung/Werkvertrag festgelegten Lieferungen/Leistungen müssen alle erforderlichen Materialien, Ausrüstungen und Nebenarbeiten enthalten, die zum Vertragsumfang und deren Grundlagen gehören, auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt sind.

       

    VIII. Haftung

    1. Der Auftragnehmer haftet ISE gegenüber verschuldensunabhängig für alle Schäden und Nachteile, die ihr durch ihn oder durch sonstige in seinem Einflussbereich stehende Dritte entstehen und hat ISE diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

    2. Der Auftragnehmer hat ISE volle Entschädigung für den Verlust der ihm durch ISE gemäß Punkt III.5. überlassenen Spezialkomponenten zu leisten.

    3. Ferner hat der Auftragnehmer ISE sämtliche Unkosten zu ersetzen, welche ihr durch exekutive Pfändung, Beschlagnahme, einen Gerichtsprozess oder durch die Zurückbehaltung dieser Spezialkomponenten entstehen.

    4. Für den Fall, dass ISE aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, ISE von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

    5. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

       

    IX. Allgemeines

    1. Alle angeführten Normen oder sonstige Richtlinien sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

    2. Alle Ausschreibungsunterlagen sind auf Aufforderung rückzuerstatten oder zu vernichten.

    3. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

    4. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie seiner Anlagen bzw. Beilagen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

    5. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt. Kann sich ein Vertragsteil auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht auf eine Vertragsbestimmung berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil.

    6. Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird, nach Wahl von ISE, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart.

    7. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

    8. Diese allgemeinen Bedingungen sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne § l Abs. 2 Ziff. 2 des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als diese den Bestimmungen des l. Hauptstückes dieses Gesetzes nicht widersprechen.

    9. Die englische Version dieser Einkaufsbedingungen dient lediglich zum Zweck der Vereinfachung. Im Falle etwaiger Widersprüche gilt jedenfalls die deutsche Fassung

       

       

      © Industrie Software Entwicklung GmbH, Revision: 06.01.2014

     


    Allgemeine Geschäftsbedingungen "Zukauf Software Dienstleistungen"

    General Terms and Conditions of "Purchase of Software Services"
    Les Conditions Générales "d'Achat de la Configuration de Logiciel"
    Kurallar ve Koşullar "Yayılım Hizmetleri Alımı"

    Präambel 

    ISE-Industrie Software Entwicklung GmbH (in der Folge kurz „ISE“) wird für seinen Kunden ein Automations-Komplettprojekt erledigen. Auf Grundlage der von ISE für seinen Kunden erstellten Planung der Software und der erstellten Funktionsspezifikation wird die Entwicklung der entsprechenden projektbezogenen Software gemäß separater Bestellung/Kaufvertrag auf Grundlage der nachstehenden Bestimmungen an den Auftragnehmer als Subunternehmer vergeben. Kunde kann auch ISE selbst sein.

     

    I. Geltungsbereich

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ISE und ihren Auftragnehmern im Bereich „Software Zukauf“ ausschließlich.

    2. Ergänzende, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Vertrags- und Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers werden weder akzeptiert noch Vertragsbestandteil und gelten als nicht vereinbart, selbst wenn ISE Kenntnis davon hat, es sei denn, ISE hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch, wenn diesen seitens ISE nicht widersprochen wird.

    3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ISE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers Lieferungen von Produkten und Leistungen annimmt oder diese bezahlt.

    4. Abweichende Bedingungen, mündliche Nebenabsprachen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie seiner Anlagen bzw. Beilagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Vertragspartnern. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

    5. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese AGB auch für künftige Leistungen gemäß Punkt 1., selbst wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

       

    II. Fachliche Qualifikation

    1. Der Auftragnehmer erklärt, insbesondere auf dem Gebiet des von ISE ausgeübten Betriebsgegenstandes, im Bereich der Softwareentwicklung über entsprechende Fachkenntnisse und langjährige Erfahrung zu verfügen. Diese sind nachzuweisen durch geeignete schriftliche Projektreferenzen.

    2. Bei der Erbringung von Leistungen im Rahmen von „Pharmaprojekten“ erklärt der Auftragnehmer, über die entsprechenden branchenspezifischen Verhaltensregeln Bescheid zu wissen. Im Falle etwaiger Unklarheiten hat der Auftragnehmer unverzüglich mit ISE Rücksprache zu halten.

       

    III. Vertragsgegenstand

    1. Der Auftragnehmer hat eine Software in Entsprechung der separaten Bestellung/Kaufvertrag zu entwickeln, die der Anforderung der ihm von ISE übergebenen Funktionsspezifikation genügt.

      1. Die Struktur der vom Auftragnehmer zu erstellenden Software und der vom Auftragnehmer zu erstellenden Dokumentation hat gemäß den Vorgaben von ISE zu erfolgen (Funktionsspezifikation, Softwaredesignspezifikation, Pflichtenheft), welche integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung sind.

      2. Im Falle der Missachtung dieser Vorgaben gehen Kosten zur Ausbesserung zu Lasten des Auftragnehmers.

      3. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    2. Der Auftragnehmer hat ISE die Abnahmefähigkeit der Software schriftlich mitzuteilen und zur Abnahme aufzufordern.

      1. Zur Abnahme findet nach Wahl von ISE entweder eine gemeinsame Besichtigung der Software und der Dokumentation statt oder wird diese bei Übernahme des Gesamtprojektes durch den Endkunden vorgenommen.

        1. Bei „Pharmaprojekten“ ist die Projektfertigstellung durch die Validierung (Teil OQ) definiert.

        2. Allfällige Validierungsmängel an Software und Dokumentation sind unverzüglich nach Vorliegen des Validierungsberichtes (Teil OQ) zu beheben und dokumentiert nachzutesten.

      2. Hierbei protokollieren die Vertragsparteien schriftlich, welchen vorgegebenen Spezifikationen die Software nicht nachkommt.

      3. Am Ende der Dokumentation ist schriftlich von ISE zu vermerken, ob die Software in der Hauptsache als vertragsgemäße Leistung anerkannt wird.

      4. Der Auftragnehmer hat auf diese Abnahmeerklärung nur dann einen Anspruch, wenn die Software und Dokumentation in allen wesentlichen Punkten die Anforderungen der Funktionsspezifikation erfüllt.

      5. Um eine ordnungsgemäße Fertigstellung aller Arbeiten des Auftragnehmers zu gewährleisten, muss der Auftragnehmer alle ihm aufgetragenen Arbeiten vollständig und dokumentiert und durch Übergabe des vollständig dokumentierten Source-Codes abschließen.

      6. Festgehalten wird, dass die vollständige Dokumentation der Software eine Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers darstellt.

      7. Das Ende der Arbeiten des Auftragnehmers muss von der Projektleitung der ISE festgestellt werden.

    3. Sollte es dem Auftragnehmer nicht möglich sein, die ihm beauftragten Arbeiten anzutreten oder fertig zu stellen, muss eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an ISE in angemessener Frist (erfahrungsgemäß 8 Wochen) vor Einstellung der Arbeiten zugestellt werden.

      1. Im Falle des Zuwiderhandelns durch den Auftragnehmer erlischt jede finanzielle Verpflichtung von ISE bzw. können sämtliche Folgekosten an den Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

      2. ISE kann vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser sämtliche im Rahmen der Erfüllung der separaten Bestellung/Kaufvertrag entstandenen Zwischen- und Endergebnisse herausgibt.

    4. Innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens von 1 Jahr nach Abschluss der beauftragten Leistungen muss der Auftragnehmer ISE für Information und Support gemäß den vereinbarten Stundensätzen zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer hat ISE unverzüglich über allfällige Änderungen der Kontaktinformationen schriftlich zu verständigen, widrigenfalls Ersatzvornahmen zu seinen Lasten gehen. Sollte ein Support-Einsatz vor Ort notwendig sein, so hat der Auftragnehmer binnen 24 Stunden ab Verständigung mögliche Terminvorschläge für die folgende Woche bekannt zu geben.

       

    IV. Rechte und Pflichten

    1. Alle im Rahmen der Softwareerstellung durch den Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten sind ISE offen zu legen.

      1. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber den Objekt- und Source-Code des Programms und die zugehörige Dokumentation nach erster Aufforderung an ISE zu übergeben. Dazu wird der Auftragnehmer ISE den Objekt- und Source-Code, die zugehörige Dokumentation, die benötigten Bibliotheken und das im Source-Code inkludierte Know-how auf einem Datenträger nach der Wahl von ISE zur Verfügung stellen. Unter „Know-how“ wird das gesamte für die Fertigung der Software erforderliche technische Wissen, sämtliche Kenntnisse und Unterlagen und alle weiteren Informationen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht verstanden

      2. Im Fall der Missachtung dieser Vereinbarung gehen sämtliche Kosten der Nacharbeiten zu Lasten des Auftragnehmers und behält sich ISE die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens jedenfalls vor.

    2. Sämtliche im Rahmen des Projektes durchzuführenden Aufgaben des Auftragsnehmers sind ausschließlich durch diesen persönlich oder durch eine separat bekannt zu gebende, gemäß Punkt II. fachlich qualifizierte Person zu erbringen.

      1. Eine Verhinderung der genannten Person ist termingerecht schriftlich mitzuteilen.

      2. Eine Ersatzperson kann durch ISE ohne weitere Begründung abgelehnt werden.

    3. Eine Weitergabe des Auftrages durch den Auftragnehmer an einen Drittunternehmer ist nur nach vorhergehender ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ISE möglich.

      1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den von ihm beauftragten Drittunternehmer in gleicher Weise vertraglich zu binden, wie er selbst nach diesen Bestimmungen und dem separaten Auftrag gebunden ist.

      2. Der Auftragnehmer übernimmt für den von ihm bestellten Drittunternehmer gegenüber ISE die volle wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung und hat ISE in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.

    4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ISE übermittelte Softwareplanung und Funktionsspezifikation auf Richtigkeit, Durchführbarkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

      1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Durchführung des Projektes auftretende Plan- oder Vorgabefehler unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

      2. Sollte ein „offensichtlicher“ Mangel vom Auftragnehmer dennoch durchgeführt werden, so erfolgt die Behebung dieses Mangels auf seine Kosten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

      3. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, ISE unverzüglich schriftlich über nichtprojektdienliche, termingefährdende oder nicht durchführbare Arbeiten zu informieren.

    5. Innerhalb des Auftragszeitraumes hat der Auftragnehmer über erste Aufforderung von ISE spätestens innerhalb 48 Stunden am Einsatzort zu erscheinen.

      1. Erscheint er nicht, gilt eine Nachfrist von 24 Stunden als gesetzt.

      2. Sämtliche nach Ablauf der Nachfrist durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen entstehende Folgekosten können von ISE an den Auftragnehmer verrechnet werden. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    6. Alle durch ISE zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an ISE notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließliches Eigentum der ISE. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte und hat der Vertragspartner ISE im Fall des Zuwiderhandelns schad- und klaglos zu halten.

      1. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der ISE dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an ISE – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung und nach Wahl von ISE sind alle von ISE stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an ISE zurückzugeben oder zu vernichten.

      2. ISE behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit ISE diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

      3. Erzeugnisse, die nach von ISE entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge von ISE.

      4. Von ISE dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Unterlagen sind geistiges Eigentum der ISE bzw. der Kunden der ISE.

    7. Sämtliche vom Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit erstellte Unterlagen und Software sind ausnahmslos geistiges Eigentum der ISE bzw. deren Kunden.

      1. Zu diesem Zweck räumt der Auftragnehmer ISE an dem im Rahmen des Projektes erstellten Programm, dem Objekt-Code, dem Source-Code und seiner Dokumentation - alleinig und ausschließlich - alle zeitlich, sachlich und territorial unbeschränkten Nutzungsrechte für alle bekannten Verwertungsarten ein, insbesondere das Recht die Software nach seinem Belieben in jeder erdenklichen Art zu nutzen.

      2. Dazu gehört insbesondere das Recht, das Programm in beliebiger Weise in eigenen und fremden Betrieben laufen zu lassen, es zu vervielfältigen und auf welche Art auch immer zu verbreiten, vorzuführen oder über Fernleitungen oder drahtlos zu übertragen. Eingeschlossen ist ferner das Recht, ohne weitere Zustimmung des Auftragnehmers die Software und die Dokumentation nach eigenem Ermessen zu bearbeiten, weiterzuentwickeln oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Fassungen des Programms, des Source-Codes und der Dokumentation zu verwerten. Dem Auftragnehmer ist es ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ISE nicht gestattet, die für ISE erstellte Software und die Dokumentation zu bearbeiten, weiterzuentwickeln oder in sonstiger Weise umzugestalten.

      3. ISE ist berechtigt, ohne Zustimmung des Auftragnehmers einzelne oder sämtliche eingeräumte Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen

      4. Dem Auftragnehmer wird kein wie immer geartetes Verwertungsrecht an den entwickelten Produkten eingeräumt.

      5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle Papiere zu unterzeichnen oder Schritte zu unternehmen, die zur Sicherung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erforderlich sind. Hiefür steht dem Auftragnehmer keine besondere Vergütung zu.

      6. Der Auftragnehmer erklärt, dass alle zur Rechtseinräumung gemäß Punkt IV.8. erforderlichen Rechte am erstellten Programm ausschließlich dem Auftragnehmer zustehen, dass die Nutzung des Programms, des Source-Codes und der Dokumentation keine Rechte Dritter verletzt und er auch noch nicht zugunsten eines anderen ganz oder teilweise über diese Rechte verfügt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ISE für alle berechtigten Ansprüche Dritter, die diese wegen einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Zusammenhang mit der erstellten Software bzw. erbrachten Leistung geltend machen, schad- und klaglos zu halten.

    8. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

      1. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei ISE.

      2. Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

      3. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.

      4. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Auftragnehmer unverzüglich ISE zu benachrichtigen.

      5. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die ISE wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von ISE geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

      6. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, ISE hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ISE zumutbar.

      7. Sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten sämtliche in der Bestellung/Kaufvertrag angeführten Termine als Fixtermine vereinbart.

         

    V. Konkurrenzverbot - Konkurenzklausel

    1. Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, zumindest für die Dauer eines Jahres ab Beendigung des Vertragsverhältnisses mit ISE, nicht für Kunden der ISE Arbeiten auf eigene Rechnung durchzuführen, eben solche anzubahnen oder weiterzuvermitteln und nicht für Unternehmen, die auf dem Gebiet der ISE tätig sind, selbständig oder unselbständig tätig zu werden. Unter „Kunden“ sind die in der Bestellung/Kaufvertrag genannten Personen und Unternehmen zu verstehen.

    2. Im Falle des Zuwiderhandelns hat ISE Anspruch auf einen verschuldensunabhängigen, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden pauschalen Schadenersatz bis zur Höhe des 3-fachen Auftragsvolumens. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    3. Diese Vereinbarung bleibt mindestens 2 Jahre nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses bestehen und kann nur schriftlich durch ISE vorzeitig außer Kraft gesetzt werden.

       

    VI. Honorar, Auslagenersatz im Falle einer Abrechnung nach Aufwand gemäß Bestellung/Kaufvertrag

    1. Sämtliche Arbeiten des Auftragnehmers werden nach Aufwand abgerechnet. Das Honorar des Auftragnehmers wird auf Basis eines in der separaten Bestellung/Kaufvertrag zu vereinbarenden Stundensatzes bezahlt. Reisezeiten von und zum Einsatzort werden grundsätzlich nicht bezahlt.
      1. Falls vereinbart, sind Hotelkosten, Flugkosten, sonstige Reisekosten auf mittlere Klasse beschränkt und werden direkt bzw. unmittelbar nach Übergabe der Originalrechnungsbelege gegen wöchentliche Abrechnung ausbezahlt.

      2. Im Falle der dienstlichen Nutzung eines PKW erhält der Auftragnehmer, nach Nachweis der entsprechenden Kilometer, ein Kilometergeld von € 0,35 pro Kilometer vergütet.

      3. Insoweit diese Auslagen einen Betrag von € 100 pro Tag übersteigen, ist der Auftragsnehmer verpflichtet, dies ISE unverzüglich schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls der Auftragnehmer solche Auslagen nicht ersetzt begehren kann.

    2. Sämtliche Honorarzahlungen an den Auftragnehmer sind erst nach Vorlage der von der ISE- Projektleitung abgezeichneten Stundenachweise und entsprechenden Tätigkeitsberichten fällig.

      1. Die Stundennachweise sind wöchentlich vorzulegen.

      2. Ist keine andere Vereinbarung getroffen worden, so sind Rechungen innerhalb von 15 Tagen nach Einlangen netto ohne jeden Abzug zahlbar.

         

    VII. Werklohn, Auslagenersatz im Falle einer Abrechnung nach Pauschaule gemäß Bestellung/Kaufvertrag

    1. Sämtliche beauftragen Arbeiten des Auftragnehmers werden als Pauschalauftrag erbracht und werden auch ausschließlich in Entsprechung der separaten Bestellung/Kaufvertrag pauschal entlohnt.

      1. Mit dem einvernehmlich festgelegten pauschalen Werklohn sind sämtliche weiteren Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere die Übertragung der immateriellen Rechte gemäß IV.7. abgegolten.

      2. Ein über den vereinbarten pauschalen Werklohn hinausgehender Entgeltanspruch besteht nicht.

    2. ISE verpflichtet sich, bei Auftragsübernahme durch den Auftragnehmer eine Anzahlung von 20% zu leisten.

      1. Nach der Zwischenabnahme (FAT) gemäß Punkt VIII.2. wird ISE eine weitere Teilzahlung von 50% leisten.

      2. Der Restbetrag wird frühestens nach Übernahme des Auftragswerkes durch den Kunden von ISE oder durch ISE fällig.

    3. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

    4. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Auftragnehmer mit Vergütungsansprüchen von ISE ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht gerichtlich festgestellt oder von ISE ausdrücklich anerkannt wurden.

    5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Vertragspartner ausschließlich wegen gerichtlich festgestellter oder von ISE ausdrücklich anerkannter Gegenansprüche zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit der tatsächlich von ISE beauftragen Leistung stehen.

       

    VIII. Gewährleistung

    1. Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Endabnahme durch den Endkunden.

    2. Es findet eine gemeinsame Zwischenabnahme (FAT) zwischen dem Auftragnehmer und ISE vor Ort (Lieferort) statt.

      1. Dabei ist das vom Auftragnehmer hergestellte Auftragswerk von diesem vor Ort (Lieferort) für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu demonstrieren und sind erste funktionale Tests durchzuführen.

      2. Während dieser Zwischenabnahme und der darauf folgenden Inbetriebnahme auftretende Mängel sind im Rahmen der Gewährleistung binnen 2 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beheben.

      3. Sollte der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, so wird ISE auf Kosten des Auftragnehmers die entsprechende Ersatzvornahme ohne weitere Nachfristsetzung tätigen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    3. Vor der tatsächlichen Übernahme des Auftragswerkes durch ISE findet eine Leistungsabnahme durch ISE im Rahmen der Inbetriebnahme vor Ort (Lieferort) statt.

      1. Während dieser Leistungsabnahme und der darauf folgenden Inbetriebnahme auftretende Mängel sind im Rahmen der Gewährleistung binnen 2 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beheben.

      2. Sollte der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, so wird ISE auf Kosten des Auftragnehmers die entsprechende Ersatzvornahme ohne weitere Nachfristsetzung tätigen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    4. Für den Fall, dass Mängel nach Abnahme des Komplettprojektes durch den Kunden auftreten, wird ISE den Auftragnehmer hiervon unverzüglich verständigen und sind diese im Rahmen der Gewährleistung binnen 2 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beheben. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    5. Sollte der Auftragnehmer die Mängelverbesserung durch ISE wünschen, so hat er dies schriftlich anzuweisen. Eine derartige Mängelbehebung befreit den Auftragnehmer jedoch auf keinen Fall von den von ihm zu vertretenden Mängeln und bleibt ISE die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens jedenfalls vorbehalten.

       

    IX. Zusatzleistungen

    1. Die Herstellung des Liefergegenstandes bzw. der beauftragten Leistung gemäß der separaten Bestellung/Kaufvertrag ist ausschließlich ein Pauschalauftrag.

    2. Etwaige notwendige Zusatzleistungen sind jedenfalls schriftlich zu fixieren und werden nach Einheitspreis honoriert.

    3. Die Einheitspreise richten sich nach der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Einheitspreisliste, welche vor Auftragsübernahme übergeben wird.

    4. Regieleistungen fallen nicht an und werden daher keinesfalls gesondert honoriert.

    5. Alle in der Bestellung/Kaufvertrag festgelegten Lieferungen/Leistungen müssen alle erforderlichen Materialien, Ausrüstungen und Nebenarbeiten enthalten, die zum Vertragsumfang und deren Grundlagen gehören, auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt sind.

       

    X. Rechstellung des Auftragnehmers

    1. Der gegenständliche Vertrag unterliegt den Regeln des Werkvertrages.

    2. Eine Anmeldung des Auftragnehmers zur Sozialversicherung erfolgt nicht.

    3. Über seine Tätigkeit legt der Auftragnehmer buchungsfähige Fakturen in wöchentlichen Abständen.

    4. Die Versteuerung seines Einkommens obliegt dem Auftragnehmer selbst.

       

    XI. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

    1. In Ergänzung zu Punkt IV.6. ist es dem Auftragnehmer untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der ISE und ihrer Kunden erhalten hat, während oder auch nach Beendigung der vorliegenden Vertragsbeziehung an wen auch immer weiterzugeben.

    2. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht unbegrenzt. Sie besteht auch für betriebliche Kenntnisse über Belange der ISE und deren Kunden, die der Auftragnehmer zufällig, also nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, auf Basis dieses Vertrages erworben hat.

    3. Der Auftragnehmer hat sich vor allem bei Arbeiten beim Endkunden vor Ort jegliche Kommentierung von ISE zu enthalten, sofern er ISEs Leistung nicht positiv herausstreicht.

       

    XII. Beendigung

    1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund schriftlich für beendet zu erklären.

    2. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch durch angemessene Frist fortzusetzen, ist er dazu auch verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn gestellt werden können.

    3. Die vom Auftragnehmer gemäß diesen Bestimmungen zu entwickelnde Software stellt eine Gesamtleistung dar, welche nicht teilbar ist.

      1. Für den Fall, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gemäß Punkt 2. für den Auftragnehmer nicht zumutbar oder er dazu aus welchem Grund auch immer nicht bereit ist und die Fortführung der als einheitliche Leistung zu erbringenden Softwareentwicklung durch ISE oder einen von ISE separat zu beauftragenden Dritten zu erfolgen hat, wird ISE aufgrund der gemäß Punkt III.3.2. und Punkt IV.1 offengelegten Zwischenergebnisse den tatsächlichen Stand der Softwareentwicklung bzw. der erbrachten Leistung feststellen.

      2. Abhängig von dem tatsächlichen Entwicklungsstand der beauftragten Leistung ist ISE zu einer Preisminderung in Relation zur beauftragten unteilbaren Gesamtleistung berechtigt.

      3. Für die Feststellung des Entwicklungsstandes und die Einarbeitung in die laufende Tätigkeit des Auftragnehmers werden dem Auftragnehmer zusätzliche 20% der Auftragssumme abgezogen.

    4. Falls aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, eine Weiterführung der bestellten Projektarbeiten nicht möglich ist, wird ISE bemüht sein, dem Auftragnehmer eine entsprechende Arbeit bei ähnlich gearteten Projekten zu ähnlichen Bedingungen anzubieten. Ein Schadenersatzanspruch des Auftragsnehmers an ISE besteht in diesem Fall jedoch nicht.

       

    XIII. Haftung

    1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software und die Dokumentation nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch - insbesondere nach der ihm übergebenen Funktionsspezifikation - aufheben oder mindern.

    2. Bis zum Ende der Gewährleistungsfrist gemäß der separaten Bestellung/Kaufvertrag nimmt der Auftragnehmer erforderliche Anpassungen der Dokumentation kostenlos vor, soweit die Änderungen im Rahmen einer Fehlerbeseitigung erfolgt sind.

    3. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die im Rahmen der Bestellung/Kaufvertrag erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung der Software in irgendeiner Weise einschränken oder ausschließen.

    4. Der Auftragnehmer haftet ISE gegenüber verschuldensunabhängig für alle Schäden und Nachteile, die ISE durch ihn oder durch sonstige in seinem Einflussbereich stehende Dritte entstehen und hat ISE, insbesondere wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, jedenfalls schad- und klaglos zu halten.

       

    XIV. Allgemeines

    1. Alle angeführten Normen oder sonstige beigelegte Vereinbarungen sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

    2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

    3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie seine Anlagen bzw. Beilagen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

    4. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt.

    5. Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Anlagen wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart.

    6. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

    7. Die englische Version dieser Einkaufsbedingungen dient lediglich zum Zweck der Vereinfachung. Im Falle etwaiger Widersprüche gilt jedenfalls die deutsche Fassung.

       

       

      © Industrie Software Entwicklung GmbH, Revision: 06.01.2014

     

     


    Allgemeine Geschäftsbedingungen "Zukauf Allgemeine Dienstleistungen "

    General Terms and Conditions of "Purchase of General Services"
    Les Conditions Générales "d'Achat des Services Générales"
    Kurallar ve Koşullar "Genel hızmetleri alımı"

    Präambel

    ISE – Industrie Software Entwicklung GmbH (in der Folge kurz ISE) wird für seinen Kunden ein Automations-Komplettprojekt erledigen. Auf Grundlage der von ISE für seinen Kunden erstellten Planung oder detaillierten Beschreibung wird ein Teil dieses Projektes, gemäß separater Bestellung/Werkvertrag, auf Grundlage der nachstehenden Bestimmungen an den Auftragnehmer, als Subunternehmer, vergeben. Kunde kann auch ISE selbst sein.

     

    I. Geltungsbereich

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung für alle Geschäftsbeziehungen zwischen ISE und ihren Auftragnehmern im Bereich „allgemeiner Dienstleistungszukauf“ ausschließlich.

    2. Ergänzende, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Vertrags- und Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers werden weder akzeptiert noch Vertragsbestandteil und gelten als nicht vereinbart, selbst wenn ISE Kenntnis davon hat, es sei denn, ISE hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch, wenn diesen seitens ISE nicht widersprochen wird.

    3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn ISE in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers Lieferungen von Produkten und Leistungen annimmt oder diese bezahlt.

    4. Abweichende Bedingungen, mündliche Nebenabsprachen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie seiner Anlagen bzw. Beilagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Vertragspartnern. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

    5. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese AGB auch für künftige Leistungen gemäß Punkt I.1., selbst wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

       

    II. Vertragsgegenstand

    1. Der Auftragnehmer hat Dienstleistungen in Entsprechung der separaten Bestellung/Kaufvertrag zu erbringen, die der Anforderung der ihm von ISE übergebenen Leistungsspezifikation genügen.

      1. Die Art und Weise der vom Auftragnehmer zu erbringenden Dienstleistung hat gemäß den Vorgaben von ISE zu erfolgen (Leistungsspezifikation, Pflichtenheft, o.ä.), welche integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung sind.

      2. Im Falle der Missachtung dieser Vorgaben gehen Kosten zur Ausbesserung zu Lasten des Auftragnehmers.

      3. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    2. Der Auftragnehmer hat ISE die Abnahmefähigkeit seiner Leistungen schriftlich mitzuteilen und ISE zur Abnahme aufzufordern.

      1. Zur Abnahme findet nach Wahl von ISE entweder eine gemeinsame Prüfung der erbrachten Leistungen statt oder wird diese bei Übernahme des Gesamtprojektes durch den Endkunden vorgenommen.

      2. Hierbei protokollieren die Vertragsparteien schriftlich, welchen vorgegebenen Spezifikationen die erbrachte Leistung nicht nachkommt.

      3. Am Ende der Dokumentation ist schriftlich von ISE zu vermerken, ob die erbrachten Leistungen in der Hauptsache als vertragsgemäße Leistung anerkannt wird.

      4. Der Auftragnehmer hat auf diese Abnahmeerklärung nur dann einen Anspruch, wenn die erbrachten Leistungen in allen wesentlichen Punkten die Anforderungen der Leistungsspezifikation erfüllen.

      5. Um eine ordnungsgemäße Fertigstellung aller Arbeiten des Auftragnehmers zu gewährleisten, muss der Auftragnehmer alle ihm aufgetragenen Arbeiten vollständig und dokumentiert abschließen.

      6. Das Ende der Arbeiten des Auftragnehmers muss von der Projektleitung der ISE festgestellt werden.

    3. Sollte es dem Auftragnehmer nicht möglich sein, die ihm beauftragten Arbeiten anzutreten oder fertig zu stellen, muss eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an ISE in angemessener Frist (erfahrungsgemäß 8 Wochen) vor Einstellung der Arbeiten zugestellt werden. Im Falle des Zuwiderhandeln durch den Auftragnehmer erlischt jede finanzielle Verpflichtung von ISE, bzw. können sämtliche Folgekosten an den Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. ISE kann vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser sämtliche im Rahmen der Erfüllung der separaten Bestellung/Kaufvertrag entstandenen Zwischen- und Endergebnisse herausgibt.

    4. Innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens von 1 Jahr nach Abschluss der beauftragten Leistungen muss der Auftragnehmer ISE für Information und Support gemäß den vereinbarten Stundensätzen zur Verfügung stehen. Der Auftragnehmer hat ISE unverzüglich über allfällige Änderungen der Kontaktinformationen schriftlich zu verständigen, widrigenfalls Ersatzvornahmen zu seinen Lasten gehen. Sollte ein Support-Einsatz vor Ort notwendig sein, so hat der Auftragnehmer binnen 24 Stunden ab Verständigung mögliche Terminvorschläge bekannt zu geben.

    5. Der gegenständliche Vertrag unterliegt den Regeln des Werkvertrages. Eine Anmeldung des Auftragnehmers zur Sozialversicherung erfolgt nicht. Über seine Tätigkeit legt der Auftragnehmer buchungsfähige Fakturen in wöchentlichen Abständen. Die Versteuerung seines Einkommens obliegt dem Auftragnehmer selbst. Der Auftragnehmer erklärt hinsichtlich der ihm übertragenen Tätigkeiten über entsprechende Fachkenntnisse und langjährige Erfahrung zu verfügen. Diese sind nachzuweisen durch geeignete schriftliche Projektreferenzen oder durch Vorlage entsprechender Zeugnisse (Meisterbrief, HTL-Abschluss). Bei der Erbringung von Leistungen im Rahmen von „Pharmaprojekten“ erklärt der Auftragnehmer über die entsprechenden branchenspezifischen Verhaltensregeln Bescheid zu wissen. Im Falle etwaiger Unklarheiten hat der Auftragnehmer unverzüglich mit ISE Rücksprache zu halten.

       

    III. Rechte und Pflichten

    1. Alle im Rahmen der separaten Bestellung/Werkvertrag durch den Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten sind ISE offen zu legen. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber die erbrachten Leistungen, insbesondere erstellte Dokumente nach erster Aufforderung auf einem Datenträger nach der Wahl von ISE an ISE zu übergeben. Im Fall der Missachtung dieser Vereinbarung gehen sämtliche Kosten der Nacharbeiten zu Lasten des Auftragnehmers und behält sich ISE die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens jedenfalls vor.

    2. Sämtliche im Rahmen des Projektes durchzuführenden Aufgaben des Auftragsnehmers sind ausschließlich durch diesen persönlich oder durch eine separat bekannt zu gebende, gemäß Punkt II.5. fachlich qualifizierte Person zu erbringen.

      1. Eine Verhinderung der genannten Person ist termingerecht schriftlich mitzuteilen.

      2. Eine Ersatzperson kann durch ISE ohne weitere Begründung abgelehnt werden.

    3. Eine Weitergabe des Auftrages durch den Auftragnehmer an einen Drittunternehmer ist nur nach vorhergehender ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ISE möglich.

      1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den von ihm beauftragten Drittunternehmer in gleicher Weise vertraglich zu binden, wie er selbst nach diesen Bestimmungen und dem separaten Auftrag gebunden ist.

      2. Der Auftragnehmer übernimmt für den von ihm bestellten Drittunternehmer gegenüber ISE die volle wirtschaftliche und rechtliche Verantwortung und hat ISE in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.

    4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ISE übermittelten Leistungsspezifikationen auf Richtigkeit, Durchführbarkeit, Vollständigkeit und Gesetzeskonformität zu überprüfen.

      1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Durchführung des Projektes auftretende Plan- oder Vorgabefehler unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

      2. Sollte ein „offensichtlicher“ Mangel vom Auftragnehmer dennoch durchgeführt werden, so erfolgt die Behebung dieses Mangels auf seine Kosten. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

      3. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, ISE unverzüglich schriftlich über nichtprojektdienliche, termingefährdende oder nicht durchführbare Arbeiten zu informieren.

    5. Innerhalb des Auftragszeitraumes hat der Auftragnehmer über erste Aufforderung von ISE spätestens innerhalb 48 Stunden am Einsatzort zu erscheinen.

      1. Erscheint er nicht, gilt eine Nachfrist von 24 Stunden als gesetzt.

      2. Sämtliche nach Ablauf der Nachfrist durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen entstehenden Folgekosten können von ISE an den Auftragnehmer verrechnet werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    6. Alle durch ISE zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an ISE notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben ausschließliches Eigentum der ISE. Der Vertragspartner erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte und hat der Vertragspartner ISE im Fall des Zuwiderhandelns schad- und klaglos zu halten.

      1. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis der ISE dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an ISE – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung der ISE sind alle von ISE stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an ISE zurückzugeben oder zu vernichten.

      2. ISE behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit ISE diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

      3. Erzeugnisse, die nach von ISE entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge von ISE.

      4. Von ISE dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Unterlagen sind geistiges Eigentum der ISE bzw. der Kunden der ISE.

    7. Es ist dem Auftragnehmer untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit der ISE und ihrer Kunden erhalten hat, während oder auch nach Beendigung der vorliegenden Vertragsbeziehung an wen auch immer weiterzugeben. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht unbegrenzt. Sie besteht auch für betriebliche Kenntnisse über Belange der ISE und deren Kunden, die der Auftragnehmer zufällig, also nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, auf Basis dieses Vertrages erworben hat. Der Auftragnehmer hat sich vor allem bei Arbeiten beim Endkunden vor Ort jegliche Kommentierung von ISE zu enthalten, sofern er ISEs Leistung nicht positiv herausstreicht.

    8. Sämtliche vom Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit erbrachten Leistungen und erstellten Unterlagen und Software sind ausnahmslos geistiges Eigentum der ISE bzw. deren Kunden.

      1. Zu diesem Zweck räumt der Auftragnehmer ISE an dem im Rahmen des Projektes erbrachten Leistungen und erstellten Programm, dem Objekt-Code, dem Source-Code und seiner Dokumentation - alleinig und ausschließlich - alle zeitlich, sachlich und territorial unbeschränkten Nutzungsrechte für alle bekannten Verwertungsarten ein, insbesondere das Recht, die Software nach seinem Belieben in jeder erdenklichen Art zu nutzen.

      2. ISE ist berechtigt, ohne Zustimmung des Auftragnehmers einzelne oder sämtliche eingeräumte Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen

      3. Dem Auftragnehmer wird kein wie immer geartetes Verwertungsrecht an den entwickelten Produkten oder erbrachten sonstigen Leistungen eingeräumt.

      4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Papiere zu unterzeichnen oder Schritte zu unternehmen, die zur Sicherung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erforderlich sind. Hiefür steht dem Auftragnehmer keine besondere Vergütung zu.

      5. Der Auftragnehmer erklärt, dass alle zur Rechtseinräumung gemäß Punkt III.8. erforderlichen Rechte an den erbrachten Leistungen und am erstellten Programm ausschließlich dem Auftragnehmer zustehen, dass die Nutzung des Programms, des Source-Codes und der Dokumentation keine Rechte Dritter verletzt und er auch noch nicht zugunsten eines anderen ganz oder teilweise über diese Rechte verfügt hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ISE für alle berechtigten Ansprüche Dritter, die diese wegen einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Zusammenhang mit der erstellten Software bzw. erbrachten Leistung geltend machen, schad- und klaglos zu halten.

    9. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

      1. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei ISE.

      2. Hat der Auftragnehmer die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

      3. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.

      4. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Auftragnehmer unverzüglich ISE zu benachrichtigen.

      5. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die ISE wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von ISE geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

      6. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, ISE hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ISE zumutbar.

      7. Sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten sämtliche in der Bestellung/im Werkvertrag angeführten Termine als Fixtermine vereinbart.

         

    IV. Konkurrenzverbot - Konkurrenzklausel 

    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zumindest für die Dauer eines Jahres ab Beendigung des Vertragsverhältnisses mit ISE, nicht für Kunden der ISE Arbeiten auf eigene Rechnung durchzuführen, eben solche anzubahnen oder weiterzuvermitteln und nicht für Unternehmen, die auf dem Gebiet der ISE tätig sind, selbständig oder unselbständig tätig zu werden. Unter „Kunden“ sind die in der Bestellung/im Werkvertrag genannten Personen und Unternehmen zu verstehen.

    2. Im Falle des Zuwiderhandeln hat ISE Anspruch auf einen verschuldensunabhängigen, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden pauschalen Schadenersatz bis zur Höhe des 3-fachen Auftragsvolumens. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    3. Diese Vereinbarung bleibt mindestens 2 Jahre nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses bestehen und kann nur schriftlich durch ISE vorzeitig außer Kraft gesetzt werden.

       

    V. Honorar, Auslagenersatz im Falle einer Abrechnung nach Aufwand gemäß Bestellung/Werkvertrag 

    1. Sämtliche Arbeiten des Auftragnehmers werden nach Aufwand abgerechnet. Das Honorar des Auftragnehmers wird auf Basis eines in der separaten Bestellung/Kaufvertrag zu vereinbarenden Stundensatzes bezahlt. Reisezeiten von und zum Einsatzort werden grundsätzlich nicht bezahlt.

      1. Hotelkosten, Flugkosten, sonstige Reisekosten sind auf mittlere Klasse beschränkt und werden direkt bzw. unmittelbar nach Übergabe der Originalrechnungsbelege gegen wöchentliche Abrechnung ausbezahlt.

      2. Im Falle der dienstlichen Nutzung eines PKW erhält der Auftragnehmer, nach Nachweis der entsprechenden Kilometer, ein Kilometergeld von € 0,35 pro Kilometer vergütet.

      3. Insoweit diese Auslagen einen Betrag von € 100 pro Tag übersteigen, ist der Auftragsnehmer verpflichtet, dies ISE unverzüglich schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls der Auftragnehmer solche Auslagen nicht ersetzt begehren kann.

    2. Sämtliche Honorarzahlungen an den Auftragnehmer sind erst nach Vorlage der von der ISE-Projektleitung abgezeichneten Stundenachweise und entsprechenden Tätigkeitsberichten fällig.

      1. Die Stundennachweise sind wöchentlich vorzulegen.

      2. Ist keine andere Vereinbarung getroffen worden, so sind Rechungen innerhalb von 15 Tagen nach Einlangen netto ohne jeden Abzug zahlbar.

         

    VI. Werklohn im Falle einer Abrechnung nach Aufwand gemäß Bestellung/Werkvertrag 

    1. Sämtliche beauftragen Arbeiten des Auftragnehmers werden als Pauschalauftrag erbracht und werden auch ausschließlich in Entsprechung der separaten Bestellung/Kaufvertrag pauschal entlohnt.

      1. Mit dem einvernehmlich festgelegten pauschalen Werklohn sind sämtliche weiteren Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere die Übertragung der immateriellen Rechte gemäß IV.7. abgegolten.

      2. Ein über den vereinbarten pauschalen Werklohn hinausgehender Entgeltanspruch besteht nicht.

    2. ISE verpflichtet sich, bei Auftragsübernahme durch den Auftragnehmer eine Anzahlung von 20% zu leisten.

      1. Nach der Zwischenabnahme gemäß Punkt VII.2. wird ISE eine weitere Teilzahlung von 50% leisten.

      2. Der Restbetrag wird frühestens nach Übernahme des Auftragswerkes durch den Kunden von ISE oder durch ISE fällig.

    3. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

    4. Eine Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Auftragnehmer mit Vergütungsansprüchen von ISE ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Gegenforderungen nicht gerichtlich festgestellt oder von ISE ausdrücklich anerkannt wurden.

    5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht dem Vertragspartner ausschließlich wegen gerichtlich festgestellter oder von ISE ausdrücklich anerkannter Gegenansprüche zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit der tatsächlich von ISE beauftragen Leistung stehen.

       

    VII. Gewährleistung

    1. Die Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Endabnahme durch den Endkunden.

    2. Es findet eine gemeinsame Zwischenabnahme (FAT) zwischen dem Auftragnehmer und ISE vor Ort (Lieferort) statt.

      1. Dabei ist das vom Auftragnehmer hergestellte Auftragswerk von diesem vor Ort (Lieferort) für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu demonstrieren und sind erste funktionale Tests durchzuführen.

      2. Während dieser Zwischenabnahme und der darauf folgenden Inbetriebnahme auftretende Mängel sind im Rahmen der Gewährleistung binnen 2 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beheben.

      3. Sollte der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, so wird ISE auf Kosten des Auftragnehmers die entsprechende Ersatzvornahme ohne weitere Nachfristsetzung tätigen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    3. Vor der tatsächlichen Übernahme des Auftragswerkes durch ISE findet eine Leistungsabnahme durch ISE im Rahmen der Inbetriebnahme vor Ort (Lieferort) statt.

      1. Während dieser Leistungsabnahme und der darauf folgenden Inbetriebnahme auftretende Mängel sind im Rahmen der Gewährleistung binnen 2 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beheben.

      2. Sollte der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, so wird ISE auf Kosten des Auftragnehmers die entsprechende Ersatzvornahme ohne weitere Nachfristsetzung tätigen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    4. Für den Fall, dass Mängel nach Abnahme des Komplettprojektes durch den Kunden auftreten, wird ISE den Auftragnehmer hiervon unverzüglich verständigen und sind diese im Rahmen der Gewährleistung binnen 2 Tagen durch den Auftragnehmer auf dessen Kosten zu beheben. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ISE jedenfalls vorbehalten.

    5. Sollte der Auftragnehmer die Mängelverbesserung durch ISE wünschen, so hat er dies schriftlich anzuweisen. Eine derartige Mängelbehebung befreit den Auftragnehmer jedoch auf keinen Fall von den von ihm zu vertretenden Mängel und bleibt ISE die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens jedenfalls vorbehalten.

       

    VIII. Zusatzleistungen

    1. Die Herstellung des Liefergegenstandes bzw. der beauftragten Leistung gemäß der separaten Bestellung/Werkvertrag ist ausschließlich ein Pauschalauftrag. Etwaige notwendige Zusatzleistungen sind jedenfalls schriftlich zu fixieren und werden nach Einheitspreis honoriert.

    2. Die Einheitspreise richten sich nach der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Einheitspreisliste, welche vor Auftragsübernahme übergeben wird.

    3. Regieleistungen fallen nicht an und werden daher keinesfalls gesondert honoriert.

    4. Alle in der Bestellung/Kaufvertrag festgelegten Lieferungen/Leistungen müssen alle erforderlichen Materialien, Ausrüstungen und Nebenarbeiten enthalten, die zum Vertragsumfang und deren Grundlagen gehören, auch wenn sie nicht ausdrücklich genannt sind.

       

    IX. Beendigung

    1. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund schriftlich für beendet zu erklären. Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es dem beendigungswilligen Vertragspartner zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch durch angemessene Frist fortzusetzen, ist er dazu auch verpflichtet, widrigenfalls allfällige Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes gegen ihn gestellt werden können.

    2. Die vom Auftragnehmer gemäß diesen Bestimmungen zu erbringende Leistung stellt eine Gesamtleistung dar, welche nicht teilbar ist. Für den Fall, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Auftragnehmer nicht zumutbar oder er dazu aus welchem Grund auch immer nicht bereit ist und die Fortführung der als einheitliche Leistung zu erbringenden Arbeit durch ISE oder einen von ISE separat zu beauftragenden Dritten zu erfolgen hat, wird ISE aufgrund der gemäß Punkt II.3.2. und Punkt III.1 offengelegten Zwischenergebnissen den tatsächlichen Stand der erbrachten Leistung feststellen. Abhängig von dem tatsächlichen Entwicklungsstand der beauftragten Leistung ist ISE zu einer Preisminderung in Relation zur beauftragten unteilbaren Gesamtleistung berechtigt. Für die Feststellung des Entwicklungsstandes und die Einarbeitung in die laufende Tätigkeit des Auftragnehmers werden dem Auftragnehmer zusätzliche 20% der Auftragssumme abgezogen. Falls aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, eine Weiterführung der bestellten Projektarbeiten nicht möglich ist, wird ISE bemüht sein, dem Auftragnehmer eine entsprechende Arbeit bei ähnlich gearteten Projekten zu ähnlichen Bedingungen anzubieten. Ein Schadenersatzanspruch des Auftragsnehmers an ISE besteht in diesem Fall jedoch nicht.

       

    X. Haftung

    1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch - insbesondere nach der ihm übergebenen Leistungsspezifikation - aufheben oder mindern.

    2. Bis zum Ende der Gewährleistungsfrist gemäß der separaten Bestellung/Werkvertrag nimmt der Auftragnehmer erforderliche Anpassungen kostenlos vor, soweit die Änderungen im Rahmen einer Fehlerbeseitigung erfolgt sind.

    3. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die im Rahmen der Bestellung/Werkvertrag erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung der gegenständlichen Leistungen in irgendeiner Weise einschränken oder ausschließen.

    4. Der Auftragnehmer haftet ISE gegenüber verschuldensunabhängig für alle Schäden und Nachteile, die ISE durch ihn oder durch sonstige in seinem Einflussbereich stehende Dritte entstehen und hat ISE, insbesondere wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter, jedenfalls schad- und klaglos zu halten.

       

    XI. Allgemeines

    1. Alle angeführten Normen oder sonstige beigelegte Vereinbarungen sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie seine Anlagen bzw. Beilagen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von beiden Vertragspartner vereinbart werden. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis.

    2. Für den Fall des Verstoßes einer Bestimmung dieses Vertrages gegen das Gesetz wird vereinbart, dass eine Nichtigkeit den Vertrag nur hinsichtlich dieses Punktes unwirksam macht, die übrigen Vereinbarungen jedoch bestehen lässt.

    3. Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Anlagen wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien vereinbart. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

    4. Die englische Version dieser Einkaufsbedingungen dient lediglich zum Zweck der Vereinfachung. Im Falle etwaiger Widersprüche gilt jedenfalls die deutsche Fassung.

       

      © Industrie Software Entwicklung GmbH, Revision: 06.01.2014

     


    Allgemeine Geschäftsbedingungen "Einkauf Katalogware"

    General Terms and Conditions of "Purchase of Catalogue  type Goods"
    Les Conditions Générales "d'Achat du matériel de type cataloque"
    Kurallar ve Koşullar "Katalog ürünü alişverşi"

    Eine ISE Bestellung von Katalogware (vorzugsweise mit Fax) erfolgt ausschließlich aufgrund der folgenden Bestellbedingungen. Ergänzende, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Vertrags- und Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers werden, selbst bei Kenntnis, weder akzeptiert noch Vertragsbestandteil und gelten als nicht vereinbart. Es gilt eine einheitliche Gesamtlieferung als vereinbart. Teillieferungen werden nicht akzeptiert, außer dies ist ausdrücklich in der ISE Bestellung angeführt. Vor Versendung ist der Sendungsinhalt auf Konformität der Bestellung und Vollständigkeit genau zu überprüfen. Mehr- oder Minderlieferungen werden nicht akzeptiert. Im Rahmen der Bestellung auftretende "offensichtliche" Fehler, wie das Fehlen zur Vollständigkeit einer Bestellung notwendiger Komponenten, sind unverzüglich, jedenfalls aber vor Versendung der Bestellung bekannt zu geben. Die bestellten Komponenten müssen ab Bestellung mindestens weitere fünf Jahre verfügbar sein, andernfalls diese durch entsprechende Nachfolgemodelle, gegebenenfalls unter Bekanntgabe des Mehr- oder Minderpreises angeboten werden müssen. Als fixer Liefertermin wird die in der ISE Bestellung genannte Kalenderwoche vereinbart, so dass ein Fixgeschäft als vereinbart gilt. Eine verspätete Lieferung wird als Auftragserfüllung nicht akzeptiert und wird für den Fall der Nichteinhaltung des Fixliefertermins bereits jetzt der Rücktritt vom Vertrag erklärt. Für den Fall, dass der fix vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, ist dies unverzüglich nach Einlangen der Bestellung, jedenfalls aber so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine Ersatzbestellung anderweitig vorgenommen werden kann. Eine Verletzung dieser Verständigungspflicht stellt ein grobes Verschulden dar. Für den Fall der Annahme der bestellten Ware trotz Terminüberschreitung sind die aus dieser Terminüberschreitung entstandenen Kosten jedenfalls vom Auftragnehmer zu tragen. Spätestens zwei Werktage nach Einlangen der Bestellung ist diese durch Übermittlung einer entsprechenden Auftragsbestätigung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Einhaltung des fixen Liefertermins zu bestätigen, andernfalls wir an diese Bestellung nicht mehr gebunden sind. Im Falle die Lieferung vor dem in der Bestellung angeführten fixen Liefertermin erfolgt, akzeptieren wir als frühestes Rechnungsdatum den vereinbarten Fixtermin.
    Weicht der aktuelle Preis um 2% von dem in der Faxbestellung angeführten Katalogpreis ab, so sind wir auf der Auftragsbestätigung davon in Kenntnis zu setzen.
    Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich lizensiertes Verpackungsmaterial zu verwenden bzw. zu liefern. Auf Aufforderung ist darüber der ISE GmbH ein entsprechender Nachweis zur Verfügung zu stellen.

     

     © Industrie Software Entwicklung GmbH, Revision: 06.01.2014

     


    Allgemeine Geschäftsbedingungen "Einkauf Transport"

    General Terms and Conditions of "Purchase of Shipment"
    Les Conditions Générales "d'Achat des Service de Transport"
    Kurallar ve Koşullar "Transport alişverşi"

    Eine ISE Bestellung von Transport- , Liefer- , Zustell- , Speditionsdiensten (vorzugsweise mit Fax) erfolgt ausschließlich aufgrund der folgenden Bestellbedingungen. Ergänzende, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Vertrags- und Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers, vor allem die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, weder akzeptiert noch Vertragsbestandteil und gelten als nicht vereinbart. Es gilt eine einheitliche Gesamtlieferung als vereinbart. Teillieferungen werden nicht akzeptiert, außer dies ist ausdrücklich in der ISE Bestellung angeführt. Der Auftragnehmer ist für die Beladung und Ladungssicherung der Beförderungsmittel, auch bei Abholung, verantwortlich. Der Auftragnehmer hat im Zuge dieser Tätigkeiten die zum Transport übergebenen einzelnen Güter auf ihre Beförderungstauglichkeit und allfällige äußere Schäden zu überprüfen. Allfällige Mängel die die Beförderungssicherheit des Gutes in Frage stellen können, vor allem Verpackungsmängel, sind unserem zuständigen Mitarbeiter unverzüglich bekannt zu geben, der die erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftragnehmers setzen wird. Werden keine diesbezüglichen Vorbehalte mitgeteilt, gilt das Transportgut und vor allem die Verpackung ausdrücklich als beförderungssicher und kann der Auftragnehmer im Schadensfall nicht den Einwand der mangelhaften Verpackung erheben. Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Güter beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrer die zur Beladung bereitgestellten Waren zur Beladung physisch übernimmt. Sollten unsere Bedienstete die Beladung selbst durchführen oder den Fahrer hierbei unterstützen, so werden diese auf Risiko des Auftragnehmers tätig und gelten insoweit als dessen Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer hat ein geeignetes System der Sendungsverfolgung sicherzustellen, das gewährleistet, dass uns längstens binnen zwei Stunden die genaue Position des Transportgutes und die voraussichtliche Ankunftszeit mitgeteilt werden kann. Zu diesem Zweck ist der Auftragnehmer insbesondere verpflichtet, bei jedem Gewahrsamswechsel physische Kontrollen des Gutes durchzuführen und zu dokumentieren. Während des Transportes darf keine Verschmutzung, Verunreinigung und/oder Geruchsbeeinträchtigung der beförderten Waren erfolgen. Der Auftragnehmer hat uns von allfälligen Verzögerungen, Beförderungshindernissen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen während des Transportvorganges unverzüglich zu verständigen und Weisungen einzuholen. Die Ware ist beim jeweiligen Empfänger durch den Auftragnehmer vom Beförderungsmittel abzuladen. Die Verantwortung des Auftragnehmers hinsichtlich der Waren endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware beim Empfänger abgeladen und die Empfangnahme der Ware auf den Beförderungspapieren vom Empfänger bestätigt wird. Verweigert der Empfänger die Übernahme der Sendung ganz oder teilweise, hat uns der Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen und Weisungen einzuholen; ist dies nicht möglich, ist die Ware zu dem nächstgelegenen Lager des Auftragnehmers zu befördern und sind wir zu unverzüglich verständigen. Eine Ausladung des Gutes ohne unsere vorherige Zustimmung ist in jedem Fall unzulässig. Bei einer dennoch erfolgten vereinbarungswidrigen Ausladung bleibt der Auftragnehmer für das Gut und die weitere Behandlung und Versendung voll verantwortlich. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Ablieferung an den Empfänger nur gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung des Empfängers erfolgt. Der Auftragnehmer hat uns sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Aufträge (insbesondere Verzollungsdokumente, CMR-Frachtbriefe, CIM-Frachtbriefe, etc.) unverzüglich im Original zur Verfügung zu stellen. Bei Eintritt von Schäden (Beschädigung, Verlust, Teilverlust) während der Beförderung oder bei Schadensvorbehalten des Empfängers bei der Entladung sind wir unverzüglich zu verständigen. Dabei sind wir über den voraussichtlichen Schadensumfang, die vom Schaden betroffene Ware und die wahrscheinliche Schadensursache zu informieren. Nach Möglichkeit sind digitale Farbbilder, die das Schadensausmaß dokumentieren zu übersenden. Ein allfälliger weiterer Frachtführer ist unverzüglich haftbar zu halten. Ausdrücklich festgehalten wird, dass wir berechtigt sind, gegen Forderungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Transportauftrag mit Gegenforderungen, einschließlich Schadenersatzforderungen, aufzurechnen. Dem Auftragnehmer steht an keinem der ihm im Zuge dieser Vertragserfüllung zur Beförderung übergebenen Waren ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Dem Auftragnehmer gemäß anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen allenfalls zustehende Pfand- und Zurückbehaltungsrechte werden ausdrücklich abbedungen. 

     

     © Industrie Software Entwicklung GmbH, Revision: 06.01.2014

     


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